8 21. Die Bürger. Das Gemeindestimmrecht.
1. Das Gemeinderechtoder Bürgerrecht
‚gewährt die Befugnis, an den Gemeindewahlen und
an der Abstimmung in der Gemeindeversammlung
($ 22 Ziff. 3 d. W.) teilzunehmen ®.
Das Gemeinderecht steht kraft Gesetzes, ohne
besondere Verleihung, jedem männlichen deutschen *
Einwohner einer Gemeinde, der das 25. Lebensjahr
vollendet hat und sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befindet, zu, wenn er entweder
a) im Gemeindebezirk ein Wohnhaus allein oder
mit anderen besitzt und bewohnt oder daselbst selb-
ständig ein stehendes (iewerbe betreibt oder selb-
ständig und mit eigenem Spannvieh die Landwirtschaft
betreibt oder sich daselbst als Rechtsanwalt oder
Arzt niedergelassen hat
und mindestens seit einem Jahre seinen Wohnsitz
im Gemeindebezirke hat, oder
b) einen eigenen Hausstand und mindestens seit
drei Jahren im Gemeindebezirke seinen Wohnsitz
hat, oder | |
c\) daselbst als Reichs-, Staats-, Hof- oder Ge-
meindebeamter oder im Schul- oder Kirchendienst
ohne Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung
angestellt ist?.
2. J eder Bürger hat bei den Wahlen und Ab-
stimmungen in der Gemeinde mindestens eine Stimme.
Bürgern, die nach einem J ahressteuersatz der Grund-,
3 In manchen Gemeinden sind mit dem Gemeinderecht
auch Nutzungsrechte am Gemeindevermögen (nach Maßgabe
des Art. 87 der Gem.O.) verbunden.
4 Das Gemeinderecht ist also nicht auf die Staats-
angehörigen des Herzogtums beschränkt, sondern es sind
alle Reichsangehörigen dazu zugelassen.
5 Ruhen der Ausübung des Gemeinderechts und Verlust
des Gemeinderechts: Art. 13, 14 der Gem.O.