$ 21. Die Bürger. Das Gemeindestimmrecht. 55
Gebäude- und Einkommensteuer (85 92 bis 94 d. W.)
oder einer oder mehrerer dieser Steuerarten von zu-
sammen über 15 M. zu den Abgaben an die Ge-
meinde beitragspflichtig sind, stehen gemäß $ 1 des
G. vom 27. Jan. 1908 GS. 25, 89 mehrere Stimmen
zu, dergestalt, daß die Stimmberechtigung nach der
Höhe des Jahressteuersatzes abgestuft ist; keinem
Stimmberechtisten stehen jedoch mehr als zehn
Stimmen zu.
3. Außer den Bürgern sind stimmberechtigt
Deutsche ohne Unterschied des Alters und Ge-
schlechts, die
a) in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und
mit Grundbesitz angesessen sind oder
b) daselbst zur Bewirtschaftung ihres Grund-
besitzes oder zum Betrieb ihrer Fabriken oder sonstigen
gewerblichen Anlagen dienende bewohnte Gebäude
besitzen, wenn sie
c) mindestens seit einem Jahre nach einem Jahres-
steuersatze der Staatssteuern von mehr als 15 M.
zu den Gemeindeabgaben beitragspflichtig sind und
d) keine Umstände vorliegen, die das Ruhen der
Ausübung des Gemeinderechts oder den Verlust des
Gemeinderechts zur Folge haben.
Unter den Voraussetzungen a, b und c sind auch
juristische Personen stimmberechtigt; als Wohnsitz
silt bei ihnen der Sitz der Verwaltung in der Ge-
meinde.
Das Stimmrecht dieser Stimmberechtigten be-
mißt sich nach dem unter Ziff. 2 Gesagten. Sie werden
durch bevollmächtigte Bürger der Gemeinde und, wenn
sie einen gesetzlichen Vertreter haben und dieser
Bürger ist, durch diesen Vertreter bei Ausübung des
Stimmrechts vertreten.