Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 21. Die Bürger. Das Gemeindestimmrecht. 55 
Gebäude- und Einkommensteuer (85 92 bis 94 d. W.) 
oder einer oder mehrerer dieser Steuerarten von zu- 
sammen über 15 M. zu den Abgaben an die Ge- 
meinde beitragspflichtig sind, stehen gemäß $ 1 des 
G. vom 27. Jan. 1908 GS. 25, 89 mehrere Stimmen 
zu, dergestalt, daß die Stimmberechtigung nach der 
Höhe des Jahressteuersatzes abgestuft ist; keinem 
Stimmberechtisten stehen jedoch mehr als zehn 
Stimmen zu. 
3. Außer den Bürgern sind stimmberechtigt 
Deutsche ohne Unterschied des Alters und Ge- 
schlechts, die 
a) in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und 
mit Grundbesitz angesessen sind oder 
b) daselbst zur Bewirtschaftung ihres Grund- 
besitzes oder zum Betrieb ihrer Fabriken oder sonstigen 
gewerblichen Anlagen dienende bewohnte Gebäude 
besitzen, wenn sie 
c) mindestens seit einem Jahre nach einem Jahres- 
steuersatze der Staatssteuern von mehr als 15 M. 
zu den Gemeindeabgaben beitragspflichtig sind und 
d) keine Umstände vorliegen, die das Ruhen der 
Ausübung des Gemeinderechts oder den Verlust des 
Gemeinderechts zur Folge haben. 
Unter den Voraussetzungen a, b und c sind auch 
juristische Personen stimmberechtigt; als Wohnsitz 
silt bei ihnen der Sitz der Verwaltung in der Ge- 
meinde. 
Das Stimmrecht dieser Stimmberechtigten be- 
mißt sich nach dem unter Ziff. 2 Gesagten. Sie werden 
durch bevollmächtigte Bürger der Gemeinde und, wenn 
sie einen gesetzlichen Vertreter haben und dieser 
Bürger ist, durch diesen Vertreter bei Ausübung des 
Stimmrechts vertreten.
	        
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