56 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
$22. Der Gemeinderat. Gemeindeversammlung.
1. Die Vertretung der Bürger führt den Namen
Gemeinderat.
Die Mitglieder des Gemeinderats (je nach der
Einwohnerzahl der Gemeinde sechs bis höchstens 24)
werden von den Bürgern und Stimmberechtigten der
Gemeinde auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre
scheidet !/s der Mitglieder aus.
Fähig zum Mitglied des Gemeinderats ist jeder
ım Gemeindebezirke wohnhafte Bürger, der weder in
der Ausübung seines Gemeinderechtes behindert noch
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ver-
tretung der Bürger im Gemeinderat unfähig ist.
Die Wahl geschieht persönlich in geheimer Ab-
stimmung durch Abgabe von Stimmzetteln. Zur Gültig-
keit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die
Hälfte der in die Stimmliste eingetragenen. Bürger
Stimmzettel abgegeben haben: Bürger, die sich der
Abstimmung enthalten haben, werden, wenn hierdurch
das Zustandekommen der Wahl verhindert worden
ist, zu einem anderen Wahltermin bei Ordnungsstrafe
vorgeladen. Gewählt ist, wer mehr Stimmen als
andere hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Die Prüfung der Wahlen und die Entscheidung
über Einwendungen gegen die Wahlen liegt dem
Gemeinderat ob. Jeder Bürger ist zur Annahme der
Wahl verpflichtet, sofern nicht die im Gesetz (Art. 93
der Gem.O.) aufgeführten oder sonstige vom Ge-
meinderat als triftig anerkannte Ablehnungsgründe
vorliegen. Gegen die Mitglieder des Gemeinderats
findet Amtsentsetzung und Dienstentlassung aus den-
selben Gründen und in demselben Verfahren wie gegen
die Gemeindebeamten statt ($ 23 Ziff. 1d.W.) Durch
Entschließung des Herzogs können Gemeinderäte auf-
gelöst werden.