Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

56 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
$22. Der Gemeinderat. Gemeindeversammlung. 
1. Die Vertretung der Bürger führt den Namen 
Gemeinderat. 
Die Mitglieder des Gemeinderats (je nach der 
Einwohnerzahl der Gemeinde sechs bis höchstens 24) 
werden von den Bürgern und Stimmberechtigten der 
Gemeinde auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre 
scheidet !/s der Mitglieder aus. 
Fähig zum Mitglied des Gemeinderats ist jeder 
ım Gemeindebezirke wohnhafte Bürger, der weder in 
der Ausübung seines Gemeinderechtes behindert noch 
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ver- 
tretung der Bürger im Gemeinderat unfähig ist. 
Die Wahl geschieht persönlich in geheimer Ab- 
stimmung durch Abgabe von Stimmzetteln. Zur Gültig- 
keit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die 
Hälfte der in die Stimmliste eingetragenen. Bürger 
Stimmzettel abgegeben haben: Bürger, die sich der 
Abstimmung enthalten haben, werden, wenn hierdurch 
das Zustandekommen der Wahl verhindert worden 
ist, zu einem anderen Wahltermin bei Ordnungsstrafe 
vorgeladen. Gewählt ist, wer mehr Stimmen als 
andere hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Los. Die Prüfung der Wahlen und die Entscheidung 
über Einwendungen gegen die Wahlen liegt dem 
Gemeinderat ob. Jeder Bürger ist zur Annahme der 
Wahl verpflichtet, sofern nicht die im Gesetz (Art. 93 
der Gem.O.) aufgeführten oder sonstige vom Ge- 
meinderat als triftig anerkannte Ablehnungsgründe 
vorliegen. Gegen die Mitglieder des Gemeinderats 
findet Amtsentsetzung und Dienstentlassung aus den- 
selben Gründen und in demselben Verfahren wie gegen 
die Gemeindebeamten statt ($ 23 Ziff. 1d.W.) Durch 
Entschließung des Herzogs können Gemeinderäte auf- 
gelöst werden.
	        
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