$ 22. Der Gemeinderat. Gemeindeversammlung. 57
Der Gemeindevorstand und sein Stellvertreter
gehören in den Landgemeinden — nicht auch in den
Städten — dem Gemeinderat mit Stimmrecht an.
Den Vorsitz im Gemeinderat führt in den Land-
semeinden der Gemeindevorstand oder sein Stell-
vertreter; in den Städten wählt der Gemeinderat
jährlich seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2. Der Gemeinderat hat die Gemeindeverwaltung
ständig zu beaufsichtigen®. Dem Gemeinderat steht
u. a. ZU:
a) die. Errichtung von Ortsgesetzen ($ 24 Ziff. 3
d. W.); |
b) dieGenehmigung des V oranschlagsder jährlichen
Einnahmen und Ausgaben des Gemeindehaushalts, der
Überschreitung des Ausgabevoranschlags, der Ver-
wendung von Einnahmeüberschüssen und der Aus-
führung von Unternehmungen, deren Kosten im Vor-
anschlag nicht vorgesehen sind;
c) die Einführung von Gebühren, Gemeindeabgaben
und sonstigen Gemeindeleistungen, die Bestimmung
ihrer Höhe und der Erhebungsweise;
d) die Prüfung und Genehmigung der Gemeinde-
rechnungen;
e) die Beschlußfassung über Verminderung des
Vermögensstocks, insbesondere über Veräußerung von
Grundstücken und Aufnahme von Darlehen.
Gegen die Beschlüsse des (Gemeinderats findet
binnen zwei Wochen nach der Zustellung oder Er-
öffnung Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt;
zur Entscheidung in erster Instanz ist, wenn die
Klage gegen die Beschlüsse des Gemeinderats einer
6 Bei Hanaähabung der Ortspolizei und Strafgewalt und
bei Vollziehung der Anordnungen der Staatsbehörden ist
jedoch der Gemeindevorstand vom Gemeinderat unabhängige.