Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 22. Der Gemeinderat. Gemeindeversammlung. 57 
Der Gemeindevorstand und sein Stellvertreter 
gehören in den Landgemeinden — nicht auch in den 
Städten — dem Gemeinderat mit Stimmrecht an. 
Den Vorsitz im Gemeinderat führt in den Land- 
semeinden der Gemeindevorstand oder sein Stell- 
vertreter; in den Städten wählt der Gemeinderat 
jährlich seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
2. Der Gemeinderat hat die Gemeindeverwaltung 
ständig zu beaufsichtigen®. Dem Gemeinderat steht 
u. a. ZU: 
a) die. Errichtung von Ortsgesetzen ($ 24 Ziff. 3 
d. W.); | 
b) dieGenehmigung des V oranschlagsder jährlichen 
Einnahmen und Ausgaben des Gemeindehaushalts, der 
Überschreitung des Ausgabevoranschlags, der Ver- 
wendung von Einnahmeüberschüssen und der Aus- 
führung von Unternehmungen, deren Kosten im Vor- 
anschlag nicht vorgesehen sind; 
c) die Einführung von Gebühren, Gemeindeabgaben 
und sonstigen Gemeindeleistungen, die Bestimmung 
ihrer Höhe und der Erhebungsweise; 
d) die Prüfung und Genehmigung der Gemeinde- 
rechnungen; 
e) die Beschlußfassung über Verminderung des 
Vermögensstocks, insbesondere über Veräußerung von 
Grundstücken und Aufnahme von Darlehen. 
Gegen die Beschlüsse des (Gemeinderats findet 
binnen zwei Wochen nach der Zustellung oder Er- 
öffnung Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt; 
zur Entscheidung in erster Instanz ist, wenn die 
Klage gegen die Beschlüsse des Gemeinderats einer 
  
6 Bei Hanaähabung der Ortspolizei und Strafgewalt und 
bei Vollziehung der Anordnungen der Staatsbehörden ist 
jedoch der Gemeindevorstand vom Gemeinderat unabhängige.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.