Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

58 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
Stadtgemeinde gerichtet ist, das Landesverwaltungs- 
gericht zuständig, sonst das Kreisverwaltungsgericht. 
3. In Gemeinden von nicht mehr als 30 dort 
wohnenden Bürgern kann die Gemeindeversammlung 
durch Ortsgesetz beschließen, von der Wahl eines 
Gemeinderats abzusehen; sie übt in diesem Falle selbst 
die Obliegenheiten des Gemeinderates aus. 
In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern 
finden Gemeindeversammlungen nicht statt. In kleineren 
Landgemeinden kann zur Beschlußfassung über be- 
stimmte Angelegenheiten (Art. 58 der Gem.O.) der 
Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderats 
eine Gemeindeversammlung zusammenberufen; diese 
faßt dann an Stelle des Gemeinderats Beschluß. 
$: 23. Der Gemeindevorstand und die anderen 
Gemeindebeamten. Der Gemarkungsvorstand. 
1. Das Amt des Gemeindevorstandes führt in 
den Städten Meiningen, Salzungen , Hildburghausen, 
Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Pößneck die Be- 
zeichnung Magistrat’, in den übrigen Städten die 
Bezeichnung Bürgermeisteramt, in allen sonstigen 
Gemeinden die Bezeichnung Gem ein devorstand 
(VO. vom 18. Juni 1897 GS. 23, 263). 
Zur Vertretung in Behinderungsfällen ist dem 
Gemeindevorstand wenigstens ein Stellvertreter 
beigegeben. Zur Besorgung des Kassen- und Rech- 
nungswesens ist dem Gemeindevorstand der Ge- 
meinderechnungsführer unterstellt; dieses Amt 
kann auch dem Stellvertreter des Gemeindevorstands 
übertragen werden und ist in den Landgemeinden, 
sofern der Gemeinderat nicht ein anderes beschließt, 
mit dem Amte des Stellvertreters verbunden. 
  
? Kollegiale Verfassung der Magistrate besteht im 
Herzogtum nicht.
	        
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