58 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
Stadtgemeinde gerichtet ist, das Landesverwaltungs-
gericht zuständig, sonst das Kreisverwaltungsgericht.
3. In Gemeinden von nicht mehr als 30 dort
wohnenden Bürgern kann die Gemeindeversammlung
durch Ortsgesetz beschließen, von der Wahl eines
Gemeinderats abzusehen; sie übt in diesem Falle selbst
die Obliegenheiten des Gemeinderates aus.
In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern
finden Gemeindeversammlungen nicht statt. In kleineren
Landgemeinden kann zur Beschlußfassung über be-
stimmte Angelegenheiten (Art. 58 der Gem.O.) der
Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderats
eine Gemeindeversammlung zusammenberufen; diese
faßt dann an Stelle des Gemeinderats Beschluß.
$: 23. Der Gemeindevorstand und die anderen
Gemeindebeamten. Der Gemarkungsvorstand.
1. Das Amt des Gemeindevorstandes führt in
den Städten Meiningen, Salzungen , Hildburghausen,
Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Pößneck die Be-
zeichnung Magistrat’, in den übrigen Städten die
Bezeichnung Bürgermeisteramt, in allen sonstigen
Gemeinden die Bezeichnung Gem ein devorstand
(VO. vom 18. Juni 1897 GS. 23, 263).
Zur Vertretung in Behinderungsfällen ist dem
Gemeindevorstand wenigstens ein Stellvertreter
beigegeben. Zur Besorgung des Kassen- und Rech-
nungswesens ist dem Gemeindevorstand der Ge-
meinderechnungsführer unterstellt; dieses Amt
kann auch dem Stellvertreter des Gemeindevorstands
übertragen werden und ist in den Landgemeinden,
sofern der Gemeinderat nicht ein anderes beschließt,
mit dem Amte des Stellvertreters verbunden.
? Kollegiale Verfassung der Magistrate besteht im
Herzogtum nicht.