8 23. Gemeindevorstand u. Gemeindebeamte, usw. 59
Der Gemeindevorstand, sein Stellvertreter und
der Gemeinderechnungsführer werden vom Gemeinde-
rat für eine Amtsdauer von mindestens sechs Jahren
gewählt. Die Wahl bedarf in den Landgemeinden
der Bestätigung des Landrats, in den Städten der
Bestätigung des Staatsministeriums, Abt. des Innern;
die Wahl des Gemeindevorstands in den Magistrats-
städten aber und die Wahl des Gemeindevorstands
in den übrigen Städten auf Lebenszeit bedürfen der
Bestätigung des Herzogs.
In den Städten haben der Gemeindevorstand und
sonstige fest angestellte Gemeindebeamte, wenn sie
ihr Amt als ihren Beruf betreiben und hierfür ein zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmtes Gehalt
beziehen, (besoldete Gemeindebeamte) gegenüber der
Gemeinde Anspruch auf Ruhegehalt und Woartegeld;
auch haben ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbe-
gehalt, Witwen- und Waisengeld. Diese Ansprüche
bestimmen sich im wesentlichen nach den für die
Staatsbeamten geltenden Bestimmungen ($ 18 d. W.
S. 49, 50).
Gegen die Beamten der Gemeindeverwaltung kann
auf Antrag des Gemeinderats oder der vorgesetzten
Dienstbehörde durch Entscheidung des Landes-
verwaltungsgerichts ($ 28 d. W.) ausgesprochen
werden:
a) wenn sie ihre Dienstpflicht, gröblich oder, trotz
Erinnerung, wiederholt vernachlässigen oder sich ihrem
Amt entziehen oder sich des Amtes unwürdig ver-
halten, die Entsetzung vom Amt und
b) wenn sie wegen andauernder körperlicher oder
geistiger Unfähigkeit das Amt zu versehen nicht im-
stande sind, die Dienstentlassung, und zwar im Falle
eigenen groben Verschuldens unter Entziehung etwaiger
Ruhegehaltsberechtigung.