Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 23. Gemeindevorstand u. Gemeindebeamte, usw. 59 
Der Gemeindevorstand, sein Stellvertreter und 
der Gemeinderechnungsführer werden vom Gemeinde- 
rat für eine Amtsdauer von mindestens sechs Jahren 
gewählt. Die Wahl bedarf in den Landgemeinden 
der Bestätigung des Landrats, in den Städten der 
Bestätigung des Staatsministeriums, Abt. des Innern; 
die Wahl des Gemeindevorstands in den Magistrats- 
städten aber und die Wahl des Gemeindevorstands 
in den übrigen Städten auf Lebenszeit bedürfen der 
Bestätigung des Herzogs. 
In den Städten haben der Gemeindevorstand und 
sonstige fest angestellte Gemeindebeamte, wenn sie 
ihr Amt als ihren Beruf betreiben und hierfür ein zur 
Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmtes Gehalt 
beziehen, (besoldete Gemeindebeamte) gegenüber der 
Gemeinde Anspruch auf Ruhegehalt und Woartegeld; 
auch haben ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbe- 
gehalt, Witwen- und Waisengeld. Diese Ansprüche 
bestimmen sich im wesentlichen nach den für die 
Staatsbeamten geltenden Bestimmungen ($ 18 d. W. 
S. 49, 50). 
Gegen die Beamten der Gemeindeverwaltung kann 
auf Antrag des Gemeinderats oder der vorgesetzten 
Dienstbehörde durch Entscheidung des Landes- 
verwaltungsgerichts ($ 28 d. W.) ausgesprochen 
werden: 
a) wenn sie ihre Dienstpflicht, gröblich oder, trotz 
Erinnerung, wiederholt vernachlässigen oder sich ihrem 
Amt entziehen oder sich des Amtes unwürdig ver- 
halten, die Entsetzung vom Amt und 
b) wenn sie wegen andauernder körperlicher oder 
geistiger Unfähigkeit das Amt zu versehen nicht im- 
stande sind, die Dienstentlassung, und zwar im Falle 
eigenen groben Verschuldens unter Entziehung etwaiger 
Ruhegehaltsberechtigung.
	        
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