60 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
In diesem Dienststrafverfahren vertritt die Auf-
sichtsbehörde (8 24 Ziff. 2 d. W. S. 63) der be-
teiligten Gemeinde die Staatsanwaltschaft; für die
Beschwerde und Berufung ist das Oberverwaltungs-
gericht zuständig.
2. Der Gemeindevorstand leitet die Verwaltung
sämtlicher Angelegenheiten der Gemeinde. Er ist der
Vorgesetzte aller Beamten und Bediensteten der Ge-
meinde und übt ‚die Dienststrafgewalt über sie aus.
Er sorgt für Erhaltung und Förderung des Gemeinde-
vermögens und überwacht den Gemeindehaushalt. Er
bereitet die Beschlüsse des Gemeinderats vor und
führt sie aus. Er vertritt die Gemeinde nach außen;
doch müssen Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der
Zustimmung des Gemeinderates bedürfen, außer vom
Gemeindevorstand auch vom Gemeinderat unter Unter-
schrift eines. vom Gemeinderate dazu bestellten Mit-
gliedes vollzogen werden.
Der Gemeindevorstand übt innerhalb des Ge-
meindebezirks die Ortspolizei aus, soweit sie nicht
dem Landrate vorbehalten® oder besonderen Behörden
übertragen ist.
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® U. a. steht dem Landrat die Gesundheitspolizei Tür
die Landgemeinden und in der Regel auch für die Städte
zu (Vorbemerkung zu $ 58 d. W.).
Die Baupolizei steht dem Landrat für alle Land-
semeinden und für diejenigen Stadtgemeinden zu, in denen
sie nicht vom Staatsministerium, Abt. des Innern dem Ge-
meindevorstand übertragen ist ($ 58 Ziff. 2 d. W.)
9 Befugnisse des Gemeindevorstands zu Zwangsimaß-
regeln: Art. 25, 26 der Gem.O. Bei Feuersnot, Wassersnot
und bei anderen -Unglücksfällen in der Gemeinde kann der
Gemeindevorstand zur Abwendung der Gefahr oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung die Einwohner und An-
wesenden zur Hilfe aufbieten.
Ordnungsstrafgewalt des Gemeindevorstands: Art. 27
der vem.O.