Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

62 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
3. Jede Gemarkung ($ 20 Abs. 1 d. W. S. 53) 
muß einen Gemarkungsvorstand bestellen. Die 
Bestellung bedarf der Bestätigung des Landrats. Die 
Befugnisse der Gemarkungsvorstände entsprechen 
denen der Gemeindevorstände (Art. 43 der Gem.O.). 
$ 24. Rechte und Pflichten 'der Gemeinden. 
Aufsicht der Staätsregierung. Ortsgesetze. 
1. Die Gemeinden haben die Rechte juristischer 
Personen. Sie verwalten unter Aufsicht des Staates 
ihre Angelegenheiten selbständig und üben die Orts- 
polizei im Auftrage des Staates aus (vgl. $ 23 Ziff. 2 
d. W. 8. 60). 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Staats- 
regierung in Ausübung der Regierungsrechte im Ge- 
meindebezirke zu unterstützen. Sie haben die Pflicht, 
aus eigenen Kräften für die Erhaltung der öffent- 
lichen Ordnung und Sicherheit!! ın den ihnen zu- 
gewiesenen Gegenständen zu sorgen, die zur Wohlfahrt 
und zum gemeinen Gebrauche der Gemeindeangehörigen 
notwendigen und den Kräften der Gemeinde an- 
gemessenen Einrichtungen zu treffen und zu unter- 
halten und hierbei, vorbehaltlich der gesetzlichen 
Beihilfe des Staates oder anderer, dasjenige zu leisten, 
  
Versteigerung beweglicher Sachen: Art. 6 des AG. zum 
BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 25, 333. 
Zuständigkeit des Gemeindevorstands hinsichtlich der 
Sicherung von Nachlässen, Mitwirkung bei der Aufnahme 
von Vermögensverzeichnissen und bei freiwilligen Öffent- 
lichen Versteigerungen: Art. 106 f. des G. vom 15. Aug. 
1899 über die freiwillige Gerichtsbarkeit GS. 23, 405. Vgl. 
auch $ 77 Anm. 11 d.W. 
11 Haftung der Gemeinden für die bei einem Auflauf, 
Aufruhr oder Landfriedensbruch vorkommenden Beschädi- 
gungen: G. vom 23. März 1848 GS. 9, 37.
	        
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