62 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
3. Jede Gemarkung ($ 20 Abs. 1 d. W. S. 53)
muß einen Gemarkungsvorstand bestellen. Die
Bestellung bedarf der Bestätigung des Landrats. Die
Befugnisse der Gemarkungsvorstände entsprechen
denen der Gemeindevorstände (Art. 43 der Gem.O.).
$ 24. Rechte und Pflichten 'der Gemeinden.
Aufsicht der Staätsregierung. Ortsgesetze.
1. Die Gemeinden haben die Rechte juristischer
Personen. Sie verwalten unter Aufsicht des Staates
ihre Angelegenheiten selbständig und üben die Orts-
polizei im Auftrage des Staates aus (vgl. $ 23 Ziff. 2
d. W. 8. 60).
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Staats-
regierung in Ausübung der Regierungsrechte im Ge-
meindebezirke zu unterstützen. Sie haben die Pflicht,
aus eigenen Kräften für die Erhaltung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit!! ın den ihnen zu-
gewiesenen Gegenständen zu sorgen, die zur Wohlfahrt
und zum gemeinen Gebrauche der Gemeindeangehörigen
notwendigen und den Kräften der Gemeinde an-
gemessenen Einrichtungen zu treffen und zu unter-
halten und hierbei, vorbehaltlich der gesetzlichen
Beihilfe des Staates oder anderer, dasjenige zu leisten,
Versteigerung beweglicher Sachen: Art. 6 des AG. zum
BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 25, 333.
Zuständigkeit des Gemeindevorstands hinsichtlich der
Sicherung von Nachlässen, Mitwirkung bei der Aufnahme
von Vermögensverzeichnissen und bei freiwilligen Öffent-
lichen Versteigerungen: Art. 106 f. des G. vom 15. Aug.
1899 über die freiwillige Gerichtsbarkeit GS. 23, 405. Vgl.
auch $ 77 Anm. 11 d.W.
11 Haftung der Gemeinden für die bei einem Auflauf,
Aufruhr oder Landfriedensbruch vorkommenden Beschädi-
gungen: G. vom 23. März 1848 GS. 9, 37.