64 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw.
Bestimmung endgültig oder in dritter Instanz ent-
schieden hat, Klage im Verwaltungsstreitverfahren (vor
dem Oberverwaltungsgericht). Die Berufung ist binnen
zwei Wochen einzuwenden.
3. Innerhalb der durch Reichs- und Staatsgesetze
gezogenen Schranken können die Gemeinden zur
Ordnung ihrer Verfassung und Verwaltung, zur Er-
reichung der Gemeindezweck, zur Durchführung
semeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maß-
nahmen und zur Aufbringung der hierfür erforder-
lichen Mittel Ortsgesetze erlassen und darin Geld-
strafen, Haftstrafen und Einziehung von Gegenständen
androhen. Die Ortsgesetze bedürfen der Bestätigung
des »Staatsministeriums, Abt. des Innern und der
Veröffentlichung nach dessen Vorschrift !* 15.
25. Der Gemeindehaushalt. Die Gemeinde-
abzgaben.
GAFS
1. Die Verminderung des Vermögens-
stocks, insbesondere durch Aufnahme von Anleihen,
Veräußerung von Grundstücken, Aufbrauch von Kapi-
talien bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
nur die Verwendung von Ersparnissen der letzten
fünf Jahre und die Verwendung von Ansammlungen
zum bestimmungsmäßigen Zweck unterliegen dieser
Beschränkung nicht. Für die Anleihen der Gemeinden
muß eine Tilgung binnen längstens 50 Jahren vor-
gesehen werden. Gegenstände von geschichtlichem,
wissenschaftlichem oder Kunstwert dürfen von den
#82 Abs. 5 des A. vom 21. Juni 1897 AS. 11, 167
schreibt ortsübliche Bekanntmachung durch den Gemeinde-
vorstand vor. An die Aufsichtsbehörde ist zu berichten,
daß und wie die Bekanntmachung erfolgt ist.
15 Aufhebung von Ortsgesetzen: Art. 8 Abs. 4 und
Art. 100 der Gem.O.