Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

66 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
hat, nach dem Einkommen hieraus und nach 
der aufhaftenden Grund- und Gebäudesteuer 
(88 93, 94 d. W.); 
3) wer in der Gemeinde Bergwerke, Handels- oder 
Gewerbsanlagen besitzt oder betreibt, nach dem 
Einkommen aus diesem Besitz oder Betrieb !. 
Befreit von Gemeindeumlagen sind, außer den 
Mitgliedern des Herzoglichen Hauses: 
a) Personen des Unterofüzier- und des Gemeinen- 
standes hinsichtlich ihres Militäreinkommens !®; 
b) das Einkommen aus gewissen von der Grund- 
oder der Gebäudesteuer befreiten Grundstücken 
(Art. 80 der Gem. O.). 
Soweit das den Gemeindeumlagen unterliegende 
Einkommen in der Steuerrolle der Gemeinde zur Ein- 
kommensteuer nicht veranlagt ist, wird der Jahres- 
steuersatz für die Erhebung der Gemeindeumlagen 
nach den für die Veranlagung der Einkommensteuer 
geltenden Vorschriften !? festgestellt. Die Feststellung 
erfolgt durch den Vorsitzenden der Einschätzungs- 
  
17 Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteue- 
rung: Art. 78, 79 der Gem.O. 
Umiagepflicht der juristischen Personen: Art. 73 Abs. 2 
daselbst. Insbesondere Umlagepflicht des Domänenfiskus: 
Art. 76 daselbst. 
Umlagepflicht der Eisenbahnbetriebe: Art. 77 daselbst. 
Durch die über Bau und Betrieb der Eisenbahnen ge- 
schlossenen Staatsverträge ist die Umlagepflicht zum Teil 
besonders geregelt (so finden auf die Gemeindebesteuerung 
u. a. der Bahnstrecken der Weimar-Geraer, Saal- und Werra- 
Eisenbahn die Bestimmungen des Preußischen Kommunal- 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1593 Anwendung) oder auch 
ausgeschlossen worden. 
18 Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des 
Friedensstandes sowie die mit Pension zur Disposition ge- 
stellten Offiziere werdeu zu den Gemeindeumlagen nach 
Maßgabe des G. vom 10. Dez. 1886 GS. 22, 119 heran- 
gezogen. 
» Vel.$ 92 Zi. 3 d.W.
	        
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