Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

68 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
3. Den Voranschlag des Gemeindehaushalts 
stellt der Gemeinderat fest *2. 
Die Gemeinderechnung wird öffentlich aus- 
gelegt und von einem Rechnungsverständigen (in den 
Landgemeinden von dem dem Landrat unterstellten 
Amtsrechnungsrevisor ??) geprüft. Sodann prüft der 
Gemeinderat die Rechnung und die dazu gestellten 
Erinnerungen, entscheidet über die Erinnerungen und 
beschließt über den Rechnungsabschluß und die Ent- 
lastung des Rechnungsführers °*. 
ll. 
$ 26. Die Kreise. Die Kreisausschüsse. 
(Abschnitt I A des G. vom 15. April 1868, betr. mehrere 
Bestimmungen über;das Gemeindewesen, GS. 18, 101; VO. 
vom 1. Dez. 1868 GS. 18, 187). 
1. Die zu einem Kreise (8 12 Ziff. 2 d. W.S.34) 
sehörigen Gemeinden und Gemarkungen bilden in 
ihrer Vereinigung die Kreisgemeinde, welche die 
Rechte einer juristischen Person besitzt. 
Der Kreis Saalfeld umfaßt zwei solche Kreis- 
gemeinden, nämlich: 
a) die zu den Amtsgerichtsbezirken Gräfenthal, 
Saalfeld und Pößneck gehörigen, 
| b) die zum Amtsgerichtsbezirk Oamburg gehörigen 
Gemeinden und Gemarkungen. 
  
22 Zwangseinstellung in den Gemeindehaushalt durch 
die Aufsichtsbehörde: Art. 99 der Gem.O. 
| 23 Art. 67 Abs. 4 der Gem.O.; $ 20 des A. zur Aus- 
führung der Gemeindeordnung, vom 21. Juni 1897 AS. 11, 167 
® Das A.des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 
25. März 1898 AS. 11, 221 enthält eine Anleitung zur Auf- 
stellung des Voranschlags, Dienstanweisungen für die 
Rechnungsführer und Anleitungen für die Gemeinde- 
vorstände zur Beaufsichtigung des Gemeindevermögens, der 
Kassenverwaltung, der Buchführung und Rechnungslegung
	        
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