Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$S 26. Die Kreise.. Die Kreisausschüsse. 69 
Veränderungen der Kreisgrenzen bedürfen eines 
Gesetzes, wenn dabei die Zuteilung oder Abtrennung 
bewohnter Gebäude oder von Flächen von mehr als 
25 ha zu.oder von einem Kreis erfolgt (Art. 3. des 
G. vom 13. Jan. 1894 GS. 23, 53). 
2. Die Kreisgemeinde wird vertreten durch 
den Kreisausschuß, der aus dem Landrat ($& 12 
Ziff. 2 d. W.) als Vorsitzenden und aus gewählten 
Mitgliedern besteht. 
Was die Zahl dieser Mitglieder betrifft, so 
kommt auf je 4000 Einwohner in den Landgemeinden 
und auf je 3000 Einwohner in den Stadtgemeinden 
ein Mitglied; doch wird für jede Stadtgemeinde 
mindestens ein Mitglied gewählt, Die Wahl erfolgt 
a) in den Stadtgemeinden durch die Gemeinderäte; 
b) im übrigen durch die von den Gemeinderäten 
der Landgemeinden gewählten Wahlmänner und durch 
die Gemarkungsvorstände. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses werden auf 
einen 3jährigen Zeitraum gewählt. 
Die Bestimmungen über die Wählbarkeit und 
über Ablehnung der Wahl entsprechen im wesent- 
lichen den Bestimmungen der Gemeindeordnung über 
die Wahlen zum Gemeinderat ($ 22 Ziff. 1 d. W. 
S. 56). 
3. Gegenstand der Kommunalverwaltung des 
Kreises sind u. a.: Kreisstraßen (8 51 Ziff. 1 d. W.), 
Kranken- und Armenanstalten ?, Weaisenanstalten 
($ 59 Anm. 102 d. W.), Sparkassen, Einrichtungen 
zur Förderung der Landwirtschaft (vgl. $ 37 Ziff. 1 
d. W.), der Gewerbe und des Handels. Dem Kreis- 
ausschuß liest ob: 
Feststellung des Haushaltsplanes der Kreiskasse 
und der Kreisanstalten ; 
  
25 Über die Kreise als Landarmenverbände s. $ 59 
zif.1d.W.
	        
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