$S 26. Die Kreise.. Die Kreisausschüsse. 69
Veränderungen der Kreisgrenzen bedürfen eines
Gesetzes, wenn dabei die Zuteilung oder Abtrennung
bewohnter Gebäude oder von Flächen von mehr als
25 ha zu.oder von einem Kreis erfolgt (Art. 3. des
G. vom 13. Jan. 1894 GS. 23, 53).
2. Die Kreisgemeinde wird vertreten durch
den Kreisausschuß, der aus dem Landrat ($& 12
Ziff. 2 d. W.) als Vorsitzenden und aus gewählten
Mitgliedern besteht.
Was die Zahl dieser Mitglieder betrifft, so
kommt auf je 4000 Einwohner in den Landgemeinden
und auf je 3000 Einwohner in den Stadtgemeinden
ein Mitglied; doch wird für jede Stadtgemeinde
mindestens ein Mitglied gewählt, Die Wahl erfolgt
a) in den Stadtgemeinden durch die Gemeinderäte;
b) im übrigen durch die von den Gemeinderäten
der Landgemeinden gewählten Wahlmänner und durch
die Gemarkungsvorstände.
Die Mitglieder des Kreisausschusses werden auf
einen 3jährigen Zeitraum gewählt.
Die Bestimmungen über die Wählbarkeit und
über Ablehnung der Wahl entsprechen im wesent-
lichen den Bestimmungen der Gemeindeordnung über
die Wahlen zum Gemeinderat ($ 22 Ziff. 1 d. W.
S. 56).
3. Gegenstand der Kommunalverwaltung des
Kreises sind u. a.: Kreisstraßen (8 51 Ziff. 1 d. W.),
Kranken- und Armenanstalten ?, Weaisenanstalten
($ 59 Anm. 102 d. W.), Sparkassen, Einrichtungen
zur Förderung der Landwirtschaft (vgl. $ 37 Ziff. 1
d. W.), der Gewerbe und des Handels. Dem Kreis-
ausschuß liest ob:
Feststellung des Haushaltsplanes der Kreiskasse
und der Kreisanstalten ;
25 Über die Kreise als Landarmenverbände s. $ 59
zif.1d.W.