Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

70 Neuntes Kapitel. Die Gemeinden (Gemarkungen) usw. 
Abhörung und Anerkennung (Justifikation) der 
Rechnungen der Kreiskasse und der Kreis- 
anstalten ; 
Erhebung von Umlagen von den beteiligten Ge- 
meinden und Gemarkungen; 
Erhebung indirekter Abgaben für die Kreiskasse; 
Aufnahme von Anleihen für den Kreis. 
Der Beschluß über Erhebung von Umlagen und 
Aufnahme von Anleihen bedarf der Genehmigung 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern, der Beschluß 
über Erhebung indirekter Abgaben der Genehmigung 
des Herzogs. 
Der Kreisausschuß beschließt über Straßenbau- 
leistungen der einzelnen Gemeinden ($ 51 Ziff. 2 
d. W.) und über Beschaffung von Feuerlöschgerät- 
schaften durch die einzelnen Gemeinden (8 64 Ziff. 1 
d. W.). Gegen Beschlüsse des Kreisausschusses 
findet für die Gemeinde, die dadurch betroffen wird, 
binnen 14 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung 
Berufung an das Staatsministerium, ‚Abt. des Innern 
statt, gegen die Entscheidung des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern, sofern nicht ein weiteres Rechts- 
mittel ausdrücklich ausgeschlossen ist, binnen 14 Tagen 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren (vor dem Öber- 
verwaltungsgericht). 
Vom Kreisausschuß innerhalb seiner Zuständig- 
keit beschlossene Kreisgesetze (statutarische Be- 
stimmungen, die für den Bezirk des Kreises Gültig- 
keit haben) bedürfen der Genehmigung des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern. 
Der Kreisausschuß hat ferner auf Erfordern des 
Staatsministeriums, Abt. des Innern oder des Land- 
rates Gutachten abzugeben. Auch liegt ihm die Wahl 
oder der Vorschlag zu gewissen Ehrenämtern ob; 
u. a. hat er die Beisitzer des Kreisverwaltungsgerichts 
($ 28 Ziff. 2 d. W.), die bürgerlichen Mitglieder der
	        
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