S 27. Abgrenzung der Zuständigkeit usw. 71
verstärkten Ersatzkommission (8 12 Ziff. 2 d. W.
S. 35), die Mitglieder der Körkommission ($ 37
Ziff. 5 d. W.), die Vertrauensmänner des Ausschusses
zur Wahl der Schöffen und zum Vorschlage der Ge-
schworenen zu wählen und zur Bildung der Ein-
kommensteuer-Berufungskommission ($ 92 Ziff, 3 d. W.)
Steuerpflichtige vorzuschlagen.
Der Kreisausschuß ist befugt, von der gesamten
Kreisverwaltung Kenntnis zu nehmen und bezüglich
dieser Verwaltung Anträge zu stellen, auch die Re-
vision bestehender Kreisanstalten zu beantragen.
Der Landrat leitet die Kommunalverwaltung des
Kreises und hat die Beschlüsse des Kreisausschusses
vorzubereiten und auszuführen ; Stimmrecht im Kreis-
ausschusse steht ihm nicht zu.
Zehntes Kapitel.
Zuständigkeit und Verfahren In
Verwaltungssachen.
$ 27. Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden und der ordentlichen Gerichte.
1. Als wichtigste Fälle der Ausschließung oder
Beschränkung des Rechtswegs! sind hier folgende
aufzuführen:
a) Anordnungen der Verwaltungsbehörden können
im Rechtswege nicht aufgehoben werden, weder wenn
die Befugnis der Behörde, noch wenn die Zweck-
mäßigkeit der Anordnung bestritten wird; dagegen
!) Vgl. Unger, Handbuch des ım Herzogtum Sachsen-
Meiningen geltenden partikularen Privatrechts, I. Band,
8 551.