72 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw.
kann Ersatz des durch die Anordnung verursachten
Vermögensschadens im Rechtswege gesucht werden
(Art. 11—13 der VO. vom 16. Juni 1829 über die
Kompetenzverhältnisse zwischen den Gerichten und
den Regierungs- und Verwaltungsbehörden GS. 1, 113).
b) Über die Entrichtung öffentlicher Abgaben und
Leistungen an den Staat findet der Rechtsweg nicht
statt; dagegen ist die Rückforderung zu Unrecht er-
hobener im Rechtswege zulässig (Art. 1 der VO.
vom 16. Juni 1829).
C) Über Gemeindeleistungen und ihre Verteilung
ist der Rechtsweg ausgeschlossen ; nur wenn „einzelne
Gemeindeglieder oder Klassen derselben besondere
Statuten oder vertragsmäßige Rechte behaupten, so
soll ihnen die rechtliche Ausführung nachgelassen
bleiben“ (Art. 19 der VO. vom 16. Juni 1829). Das-
selbe gilt für Beiträge mehrerer Gemeinden zu den
Baukosten gemeinschaftlicher Kirchen, Pfarreien
und Schulen (Art. 20 daselbst).
d) Streitigkeiten darüber, ob bestehende Wege,
Brunnen und Wasserleitungen, Kanäle, Abzüge und
dergleichen Anlagen, die zu allgemeinen Zwecken
dienen, der Gemeinde oder dem größeren Publikum
notwendig und dem Öffentlichen Gebrauche zu über-
lassen seien, sind dem Rechtsweg entzogen; wogegen
der Anspruch auf Entschädigung im Rechtswege ver-
folgt werden kann (Art. 27, 28 daselbst); vgl. S 51
Ziff. 3 d. W.?
2 Über vermögensrechtliche Ansprüche der Staats-
beamten aus ihrem Dientverhältnisse ist der Rechtsweg zu-
lässig mit den in $ 18 Zi. 5 d.W. 8. 50 bezeichneten Maß-
gaben. | |
Uber Beschränkung des Rechtswegs bei Einteignungen
s.$ 32 Ziff. I und 2 d. W.,
Entscheidung der bei Ausführung der Hutablösungen
und Zusammenlegungen vorkommenden Streitigkeiten durch