Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

72 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw. 
kann Ersatz des durch die Anordnung verursachten 
Vermögensschadens im Rechtswege gesucht werden 
(Art. 11—13 der VO. vom 16. Juni 1829 über die 
Kompetenzverhältnisse zwischen den Gerichten und 
den Regierungs- und Verwaltungsbehörden GS. 1, 113). 
b) Über die Entrichtung öffentlicher Abgaben und 
Leistungen an den Staat findet der Rechtsweg nicht 
statt; dagegen ist die Rückforderung zu Unrecht er- 
hobener im Rechtswege zulässig (Art. 1 der VO. 
vom 16. Juni 1829). 
C) Über Gemeindeleistungen und ihre Verteilung 
ist der Rechtsweg ausgeschlossen ; nur wenn „einzelne 
Gemeindeglieder oder Klassen derselben besondere 
Statuten oder vertragsmäßige Rechte behaupten, so 
soll ihnen die rechtliche Ausführung nachgelassen 
bleiben“ (Art. 19 der VO. vom 16. Juni 1829). Das- 
selbe gilt für Beiträge mehrerer Gemeinden zu den 
Baukosten gemeinschaftlicher Kirchen, Pfarreien 
und Schulen (Art. 20 daselbst). 
d) Streitigkeiten darüber, ob bestehende Wege, 
Brunnen und Wasserleitungen, Kanäle, Abzüge und 
dergleichen Anlagen, die zu allgemeinen Zwecken 
dienen, der Gemeinde oder dem größeren Publikum 
notwendig und dem Öffentlichen Gebrauche zu über- 
lassen seien, sind dem Rechtsweg entzogen; wogegen 
der Anspruch auf Entschädigung im Rechtswege ver- 
folgt werden kann (Art. 27, 28 daselbst); vgl. S 51 
Ziff. 3 d. W.? 
  
2 Über vermögensrechtliche Ansprüche der Staats- 
beamten aus ihrem Dientverhältnisse ist der Rechtsweg zu- 
lässig mit den in $ 18 Zi. 5 d.W. 8. 50 bezeichneten Maß- 
gaben. | | 
Uber Beschränkung des Rechtswegs bei Einteignungen 
s.$ 32 Ziff. I und 2 d. W., 
Entscheidung der bei Ausführung der Hutablösungen 
und Zusammenlegungen vorkommenden Streitigkeiten durch
	        
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