8 28. Das Verwaltungsstreitverfahren. 13
2. Eine besondere Behörde zur Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über
die Zulässigkeit des Rechtsweges besteht im Herzog-
tum nicht; über die Zulässigkeit des BRechtswegs
entscheiden daher die Gerichte ($ 17 des Gerichts-
verfassungsgesetzes RGBl. 1898 S. 371).
$ 28. Das Verwaltungsstreitverfahren.
(G. vom 15. März 1897 GS. 23, 193.)
1. Das Verwaltungsstreitverfahren findet statt
überall da, wo es nach den Reichsgesetzen zugelassen
ist, ferner in den durch Landesgesetze (insbesondere
durch Art. 10 bis 12 des G. vom 15. März 1897)
bestimmten Fällen #,
die Königlich Preußische Generalkommission in Merseburg:
Ss 34 Ziff. 2 d.W.
Polizeiliches Vorverfahren vor Klagen auf Wildschaden-
ersatz: 8 39 Zi. 5 d. W.
Entscheidung des Bergamts über Sicherheitsleistung
für den Schaden, der dem Grundeigentum durch den Berg-
bau zugefügt wird: $ 42 Ziff. 3b d. W.
Zuständigkeit des Schiedsmanns zur Entscheidung
von Gesindestreitigkeiten, die sich vor Antritt des Dienstes
oder vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit erheben:
8 70 d. W.
3 Einige Fälle der Anwendung des Verwaltungsstreit-
verfahrens siehe in:
S 3 Anm. 2 d. W. S. 7 (Anfechtung gewisser Ent-
schließungen des Staatsministeriums,' Abt. des Innern
in Staatsangehörigkeitssachen);
S 22 Ziff. 2 S. 57 (Anfechtung von Beschlüssen der Ge-
meinderäte);
Ss 24 Ziff. 2 und $ 26 Ziff. 3 S. 63, 64, 70 (Antechtung von
Entscheidungen des Staatsministeriums, Abt. des
Innern in Gemeinde- und Kreisangelegenheiten);
$ 32 Ziff. 1e (Entscheidung über die Zulässigkeit einer
Enteignung);