Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

74 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw. 
Das Verfahren findet Anwendung teils zur selb- 
ständigen Verfolgung eines verwaltungsrechtlichen 
Anspruchs, über den behördlich noch nicht ent- 
  
S 35 Zifl. 1b (Anfechtung der Entscheidungen des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern in Ablösungssachen); 
$ 36 Zifl.5P (desgl. in Angelegenheiten der Benutzung und 
Behandlung der Gewässer); 
$ 38 Ziff. 1 (desgl. in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten); 
S 45 Zifi. 2 B und C (desgl. in Gewerbestreitsachen); 
S 48 Ziff. 2 (desgl. über Beiträge zu den Handels- und Ge- 
werbekammern); 
S 89 Zifi. 2 (Anfechtung der Verfügung des Landrats über 
Zuteilung von Flächen zu dem umschließenden Jagd- 
bezirk); 
S 51 Ziff. 1 (desgl. über Beiträge zur Straßenunterhaltung); 
Ss 51 Ziff. 3 (Streitigkeiten darüber, ob bestehende Wege 
‚dem öffentlichen Gehrauche zu überlassen sind); 
$ 54 Ziff. 1 (Fälle, in denen das Krankenversicherungs- 
gesetz das Verwaltungsstreitverfahren zuläßt); 
$ 58 Zift. 2 (Anfechtung der Entscheidungen des Staats- 
ministeriums , Abt. des Innern über Bauvorschriften 
für gewerbliche Anlagen und über Einwendungen der 
Eisenbahnunternehmer gegen bauliche Anlagen); 
8 58 Ziff. 4 (Streitigkeiten über Heranziehung der Anlieger. 
zu den Kosten der Anlegung und Veränderung von 
Straßen); 
8 59 Ziff. 2 und 4 (Streitsachen zwischen Armenverbänden 
sowie zwischen Armenverbänden und den zum 
Ersatz öffentlicher Armenunterstützung verpflichteten 
Personen); 
S 62 Ziff. 1 und 2 (Anfechtung der Auflösung von Vereinen 
oder Versammlungen); 
8 86 Anm. 10 d. W. (Anfechtung der Entscheidung des 
Staatsministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen 
über Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schule 
und über den Austritt aus solchem Verband); 
S$ 94 Anm. 21 und 23 d. W. (Anfechtung der Entscheidung 
des Staatsministeriums, Abt. der Finanzen über Ver- 
anlagung zur Gebäudesteuer). 
* Neben dem Verwaltungsstreitverfahren sind die so- 
genannten Gewerbegerichte zur Entscheidung in Gewerbe- 
konzessionssachen und in bestimmten wasserpolizeilichen
	        
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