$ 25. Das Verwaltungsstreitverfahren. 75
schieden worden ist, teils aber auch als Rechtsmittel
zur Anfechtung der Verfügung oder Entscheidung
einer Verwaltungsbehörde.
Durch die Entscheidung im Verwaltungsstreit-
verfahren wird die Beschreitung des Rechtsweges,
soweit er gesetzlich zulässig ist (vergl. $ 27 d. W.),
nicht ausgeschlossen. Dagegen sind, wo zur An-
fechtung behördlicher Anordnungen das Verwaltungs-
streitverfahren zugelassen ist, andere Rechtsmittel im
Verwaltungsverfahren (Rekurs, Beschwerde, Berufung)
ausgeschlossen.
2. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt
von den Kreisverwaltungsgerichten, dem
Landesverwaltungsgericht und dem Öber-
verwaltungsgericht.
Die Kreisverwaltungsgerichte (am Amtssitz der
Kreisverwaltung in jedem Kreise) bestehen aus dem
Kreisvorstand (Landrat) oder seinem Vertreter als
Vorsitzenden und aus zwei vom Kreisausschuß auf
sechs Jahre gewählten Beisitzern.
Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem
Vorstand der Ministerialabtellung des Innern oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden® und aus zwei
Angelegenheiten und das besondere Verfahren vor diesen
Gerichten. beibehalten worden ($ 45 Zifl. 2, 8 36 Zi. 1
d. W.)
5 Nicht ausgeschlossen wird durch die Zulassung des
Verwaltungsstreitverfahrens die Befugnis der Aufsichts-
behörden, gegen Anordnungen der untergebenen Behörden
von Amts wegen und unmittelbar einzuschreiten.
6 Im Falle des Dienststrafverfahrens gegen Beamte der
Gemeindeverwaltung und Mitglieder der Gemeinderäte ($ 25
Ziff. 1, 8 22 Ziff. 1 d. W. S. 59, 56) wird jedoch der Vorsitz
des Landesverwaltungsgerichts durch einen vom Herzog be-
sonders hierzu bestimmten Staatsverwaltungsbeamten oder
Richter geführt.