$S 285. Das Verwaltungsstreitverfahren. 77
3. Das Verfahren° unterscheidet sich vom
Zivilprozeß wesentlich u. a. dadurch, daß das Gericht
von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und
festzustellen hat und in dieser Hinsicht an die Partei-
vorträge nicht gebunden ist.
a) Die Klage ist schriftlich einzureichen. Wenn
durch die Klage die Anordnung einer Verwaltungs-
behörde angefochten wird, so soll die Klage bei der-
jenigen Verwaltungsbehörde angebracht werden, die
die Anordnung erlassen hat; und zwar muß in diesem
Falle die Klage, soweit nicht etwas anderes gesetzlich
vorgeschrieben ist, bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen
Anordnung und, wenn eine Eröffnung an den Kläger
nicht erfolst ist, binnen zwei Wochen, nachdem er
von der Anordnung Kenntnis erlangt hat, angebracht
werden 1%. Durch Erhebung der Klage wird, wenn
Gefahr im Verzuge ist, die Ausführung der ange-
fochtenen Verfügung oder Entscheidung nicht auf-
gehalten, auch die Befugnis der Verwaltungsbehörden
8° Für das Verfahren war in der Hauptsache Vorbild
das Verwaltungsstreitverfahren nach dem preußischen Gesetz
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
9 Wer durch außerhalb seines Willens liegende Ver-
hältnisse abgehalten worden ist, die für das Verwaltungs-
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, kann
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-
antragen. Die versäumte Streithandlung ist unter Anführung
der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen inner-
halb zwei Wochen vom Ablaufe des Tages an, an dem die
Abhaltung beseitigt worden ist, nachzuholen. Nach Ablauf
eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist gerechnet,
kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht mehr gestellt werden.
10 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die
Klage innerhalb der Frist zwar nicht bei der erwähnten
Verwaltungsbehörde, wohl aber bei der ihr vorgesetzten Be-
hörde oder bei dem zuständigen Verwaltungsgericht an-
gebracht worden ist.