Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$S 285. Das Verwaltungsstreitverfahren. 77 
3. Das Verfahren° unterscheidet sich vom 
Zivilprozeß wesentlich u. a. dadurch, daß das Gericht 
von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und 
festzustellen hat und in dieser Hinsicht an die Partei- 
vorträge nicht gebunden ist. 
a) Die Klage ist schriftlich einzureichen. Wenn 
durch die Klage die Anordnung einer Verwaltungs- 
behörde angefochten wird, so soll die Klage bei der- 
jenigen Verwaltungsbehörde angebracht werden, die 
die Anordnung erlassen hat; und zwar muß in diesem 
Falle die Klage, soweit nicht etwas anderes gesetzlich 
vorgeschrieben ist, bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen 
Anordnung und, wenn eine Eröffnung an den Kläger 
nicht erfolst ist, binnen zwei Wochen, nachdem er 
von der Anordnung Kenntnis erlangt hat, angebracht 
werden 1%. Durch Erhebung der Klage wird, wenn 
Gefahr im Verzuge ist, die Ausführung der ange- 
fochtenen Verfügung oder Entscheidung nicht auf- 
gehalten, auch die Befugnis der Verwaltungsbehörden 
  
8° Für das Verfahren war in der Hauptsache Vorbild 
das Verwaltungsstreitverfahren nach dem preußischen Gesetz 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. 
9 Wer durch außerhalb seines Willens liegende Ver- 
hältnisse abgehalten worden ist, die für das Verwaltungs- 
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, kann 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- 
antragen. Die versäumte Streithandlung ist unter Anführung 
der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen inner- 
halb zwei Wochen vom Ablaufe des Tages an, an dem die 
Abhaltung beseitigt worden ist, nachzuholen. Nach Ablauf 
eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist gerechnet, 
kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht mehr gestellt werden. 
10 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die 
Klage innerhalb der Frist zwar nicht bei der erwähnten 
Verwaltungsbehörde, wohl aber bei der ihr vorgesetzten Be- 
hörde oder bei dem zuständigen Verwaltungsgericht an- 
gebracht worden ist.
	        
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