78 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw.
zu einstweiligen und dringenden Anordnungen nicht
aufgehoben. Als Beklagter gilt in solchen Fällen, in
denen eine Gegenpartei nicht vorhanden ist, diejenige
Verwaltungsbehörde, die in der Sache in erster Instanz
verfügt oder entschieden hat.
Der Schwerpunkt des Verfahrens liegt in der
Regel in der mündlichen Verhandlung, die durch den
Schriftwechsel der Parteien, soweit dies überhaupt
erforderlich, nur vorbereitet wird!!. Die mündliche
Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht das Gericht
aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sitt-
lichkeit die Öffentlichkeit ausschließt.
Das Gericht entscheidet, ohne an Beweisregeln
gebunden zu sein, nach freier, aus dem ganzen In-
besriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften
Überzeugung.
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit
Gründen versehenen Beschluß. In der Entscheidung
ist auch über die Verpflichtung zur Tragung der
Kosten und Auslagen des Verfahrens und über Er-
stattung der den Parteien erwachsenen baren Aus-
lagen Bestimmung zu treffen.
b. Berufung. Gegen die Entscheidungen des
Kreisverwaltungsgerichts findet Berufung an das
Landesverwaltungsgericht statt, gegen die Entschei-
dungen des Landesverwaltungsgerichts, wenn sie nicht
nach gesetzlicher Bestimmung endgültig sind oder
die Entscheidung der Vorinstanz lediglich bestätigen,
Berufung an das ÜOberverwaltungsgericht. Gegen
Entscheidungen des Kreisverwaltungsgerichts kann
aus Gründen des öffentlichen Interesses auch der
Vorsitzende Berufung einlegen. Die Berufung soll
bei dem entscheidenden Gericht oder dessen Vor-
11 Abgekürztes Verfahren: Art. 19 des G. vom
15. März 1897.