Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 29. Rechtsmittel in Verwaltungssachen usw. 79 
sitzenden angebracht werden; sie muß bei Verlust 
des Rechtsmittels? binnen zwei Wochen nach der 
Zufertisung der Entscheidung schriftlich angemeldet 
werden !? 18, 
Nach Zufertigung der Berufung an die Gegen- 
partei und nach Ablauf der Frist zur Gegenerklärung 
werden die Verhandlungen dem Berufungsgericht ein- 
gereicht. Das Verfahren vor diesem Gericht ist 
dasselbe wie das in erster Instanz. 
8 29. Rechtsmittel in Verwaltungssachen 
(außerhalb des Verwaltungsstreitverfahrens). 
Frist für diese Rechtsmittel. 
1. Grundsätzlich findet, soweit nicht einzelne 
Gesetze Besonderes bestimmen, gegen die Verfügungen 
oder Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden 
Beschwerde (Berufung, Rekurs) an die vorgesetzte 
Abteilung des Staatsministeriums statt und gegen 
deren Entscheidung weitere Beschwerde (Oberrekurs) 
an das Gesamt-Staatsministerium. Diese weitere Be- 
schwerde ist jedoch nur in den Fällen zulässig, in 
denen vor 1848 das Landesministerium die Rekurs- 
instanz für Verfügungen der Landesregierung, des 
Konsistoriums und der Rechnungskammer bildete 
(Art. 3 Abs. 2 der VO. vom 14. Sept. 1848 G®». 
9, 151). 
  
12 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Be- 
rufung innerhalb der Frist beim Berufungsgericht oder 
dessen Vorsitzenden oder dem Staatsministerium angemeldet 
worden ist. | 
13 Abweisung der verspäteten oder gesetzlich un- 
zulässigen Berufung durch Bescheid: Art. 30 des G. 
14 Vgl. 8 11 Anm. 2 d. W. S. 31. Gegen Entschei- 
dungen des Staatsministeriums, Abt. der Justiz ist hiernach 
Beschwerde in der Regel nicht zulässig. 
Anfechtung der Entscheidungen des Oberkirchenrats
	        
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