80 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren, usw.
2. Die Rechtsmittel gegen Verfügungen und
Entscheidungen der Staatsverwaltungsbehörden !° sind,
soweit nicht in einzelnen Gesetzen eine andere Frist
bestimmt ist, binnen einer Ausschlußfrist
von zwei Wochen von Eröffnung oder Zustellung
der Verfügung oder Entscheidung an einzuwenden;
diese Ausschlußfrist tritt aber nur dann in Kraft,
wenn in der Verfügung oder Entscheidung ausdrück-
lich auf sie hingewiesen worden ist (G. vom 22. Febr.
1906 G8. 24, 409) 16 1.
Der Vollzug der angefochtenen Verfügung oder
Entscheidung wird, sofern nicht in einzelnen Gesetzen
etwas anderes bestimmt ist, durch das Rechtsmittel
nicht aufgehalten, wenn die zuerst beschließende
Behörde den Vollzug für dringlich hält und die vor-
gesetzte Behörde nicht Einhalt gebietet (Art. 3 des
G. vom 22. Febr. 1906).
ist nur insoweit zulässig, als das staatliche Oberaufsichts-
recht in Betracht kommt ($ 82 d. W.).
15 Frist für Rechtsmittel gegen Verfügungen und Ent-
scheidungen der Gemeindebehörden: $ 24 Ziff. 2 d. W.
S. 64.
15 Auch nach Ablauf der Ausschlußfrist ist die vor-
gesetzte Behörde befugt, im Aufsichtswege die Ver-
fügung einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde auf-
zuheben, soweit nicht der Verwaltungsakt Privatrechte oder
individuelle öffentliche Rechte Einzelner begründet hat.
Wenn der Beschwerdeführer durch Naturereignisse-
oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der
Ausschlußfrist gehindert ist, so ist ihm auf Antrag die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu er-
teilen. Der Antrag ist bei der Behörde, die die Verfügung
oder Entscheidung erlassen hat, zu stellen. Der Antrag
muß binnen zwei Wochen vom Tage der Beseitigung des
Hindernisses an gestellt werden. Nach Ablauf eines Jahres,
vom Ende der versäumten Ausschlußfrist an, kann der
Antrag nicht mehr gestellt werden. Gleichzeitig mit dem.
Antrag muß die versäumte Einwendung der Berufung oder-
Beschwerde nachgeholt werden.