Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 30. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege. 81 
3. Allgemeine Vorschriften über Anhörung der 
Gegenpartei und über Beweisaufnahme bestehen nicht. 
Das Gesamt-Staatsministerium beschließt über 
Beschwerden gegen die. Verfügungen der einzelnen 
Ministerialabteilungen (vergl. Ziff. 1) in nichtöffent- 
licher Sitzung und ohne Zuziehung des Beschwerde: 
führers. Der Berichterstatter muß aus einer anderen 
Abteilung als derjenigen, die die angefochtene Ver- 
fügung erlassen hat, bestellt werden. Der Abteilungs- 
vorstand, gegen dessen Verfügung die Beschwerde 
erhoben ist, hat kein Stimmrecht; dafür tritt der 
anwesende älteste vortragende Rat einer nicht- 
beteiligten Abteilung als stimmführendes Mitglied ein 
(Art. 5 der VO. vom 14. Sept. 1848 GS. 9, 151, 
Art. 5 der VO. vom 21. Febr. 1870 GS. 18, 415) 
830. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege. 
(G. vom 12. März 1897 GS. 28, 167)18. 
1: Das durch G. vom 12. März 1897 geregelte 
Zwangsverfahren im Verwaltungswege findet statt in 
allen Verwaltungssachen: 
a) auf Grund der von der zuständigen Behörde 
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse erlassenen 
Entscheidungen ; 
b) auf Grund der von der zuständigen Behörde 
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse erteilten 
und. eröffneten Verfügungen, durch die einer be- 
stimmten Person eine Leistung (Geldzahlung, Heraus- 
  
18 Rechtshilfe zur Vollstreckung von Verfügungen, die 
von Verwaltungsbehörden anderer deutschen Staaten er- 
lassen sind: G. vom 7. Sept. 1887 GS. 22, 185, VO. vom 
7. Sept. 1887 GS. 22, 187, MB. vom 7, Sept: 1887 GS. 22, 189. 
Vgl. auch das RG. vom 9. Juni 1895 über den Beistand 
bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Ver- 
mögensstrafen, RGBl. S. 256. 
Oberländer, Sachsen-Meiningen, 6
	        
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