$ 30. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege. 81
3. Allgemeine Vorschriften über Anhörung der
Gegenpartei und über Beweisaufnahme bestehen nicht.
Das Gesamt-Staatsministerium beschließt über
Beschwerden gegen die. Verfügungen der einzelnen
Ministerialabteilungen (vergl. Ziff. 1) in nichtöffent-
licher Sitzung und ohne Zuziehung des Beschwerde:
führers. Der Berichterstatter muß aus einer anderen
Abteilung als derjenigen, die die angefochtene Ver-
fügung erlassen hat, bestellt werden. Der Abteilungs-
vorstand, gegen dessen Verfügung die Beschwerde
erhoben ist, hat kein Stimmrecht; dafür tritt der
anwesende älteste vortragende Rat einer nicht-
beteiligten Abteilung als stimmführendes Mitglied ein
(Art. 5 der VO. vom 14. Sept. 1848 GS. 9, 151,
Art. 5 der VO. vom 21. Febr. 1870 GS. 18, 415)
830. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege.
(G. vom 12. März 1897 GS. 28, 167)18.
1: Das durch G. vom 12. März 1897 geregelte
Zwangsverfahren im Verwaltungswege findet statt in
allen Verwaltungssachen:
a) auf Grund der von der zuständigen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse erlassenen
Entscheidungen ;
b) auf Grund der von der zuständigen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse erteilten
und. eröffneten Verfügungen, durch die einer be-
stimmten Person eine Leistung (Geldzahlung, Heraus-
18 Rechtshilfe zur Vollstreckung von Verfügungen, die
von Verwaltungsbehörden anderer deutschen Staaten er-
lassen sind: G. vom 7. Sept. 1887 GS. 22, 185, VO. vom
7. Sept. 1887 GS. 22, 187, MB. vom 7, Sept: 1887 GS. 22, 189.
Vgl. auch das RG. vom 9. Juni 1895 über den Beistand
bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Ver-
mögensstrafen, RGBl. S. 256.
Oberländer, Sachsen-Meiningen, 6