Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

82 Zehntes Kapitel. Zuständigkeit und Verfahren usw. 
gabe oder Räumung einer Sache, eine Handlung oder 
Unterlassung) auferlegt wird; 
c\) auf Grund von schriftlich beurkundeten und, 
soweit nötig, obrigkeitlich genehmigten Vergleichen 
und Anerkenntnissen, sofern sie zur Beilegung einer 
Streitigkeit vor einer zu ihrer Entscheidung zu- 
ständigen Behörde abgeschlossen oder erklärt worden 
sind ; 
d) ferner zur Beitreibung aller Abgaben, Ge- 
bühren, Verläge und sonstigen aus Öffentlichen Ver- 
hältnissen entspringenden Leistungen an das Reich, 
den Staat, den Domänenfiskus, die Kreise, die Ge- 
meinden und Gemarkungen, die zur evangelischen 
Landeskirche gehörenden Kirchengemeinden, die 
Landeskirchkasse ($ 84 d. W.) usw. und die milden 
Stiftungen ; 
e) zur Beitreibung der anschlagsmäßigen Ein- 
künfte der Geistlichen und Lehrer; 
f} zur Beitreibung aller derjenigen wenn auch 
privatrechtlichen Leistungen, die nach ausdrücklichen 
sesetzlichen Bestimmungen im Verwaltungswege beiı- 
zutreiben sind !?; 
g) zur Beitreibung von Forderungen des Staates, 
des Domänenfiskus, der Kreise, Gemeinden, der zur 
evangelischen Landeskirche gehörenden Kirchen- 
gemeinden, der Pfarr- und Schulstellen, der Landes- 
kirchkasse usw. und der unter Verwaltung des Staates, 
der Kreise oder der Gemeinde stehenden milden 
Stiftungen an Kapitalzinsen, Kaufgeldern für Er- 
trägnisse von Grundstücken, Pacht- und Mietgeldern, 
sofern sie durch Urkunde nachweisbar sind. 
19 2. B. kann in den Satzungen von Hilfs- und Sterbe- 
kassen und von Viehversicherungsvereinen mit Genehmigung 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern bestimmt werden, 
daß die Beiträge der Mitglieder durch Zwangsverfahren im 
Verwaltungswege beigetrieben werden {$ 55 Zif. 1 d.W.)
	        
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