Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 30. Das Zwangsverfahren im Verwaltungswege. 85 
so ist die Vollstreckungsbehörde auch befugt, die 
Handlung auf Kosten des dazu Verpflichteten vor- 
nehmen zu lassen ?2$, 
Außer den Gebühren der Vollstreckungsbeamten 
für Mahnung, Pfändung und Zwangsverkauf und außer 
den etwaigen Verlägen werden von den Vollstreckungs- 
behörden Kosten nicht in Ansatz gebracht. 
3. Einwendungen gegen das einge- 
leitete Zwangsverfahren, die dessen Zulässig- 
keit, den Anspruch selbst, die Form der Anordnung 
oder Ausführung oder die Frage betreffen, ob die 
sepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ent- 
scheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen diese 
Entscheidung findet binnen zwei Wochen. vom Tage 
nach Eröffnung, der. Entscheidung an Beschwerde an 
die vorgesetzte Behörde statt. Die Vollstreckungs- 
behörde, die die Entscheidung erteilt hat, kann: an- 
ordnen, dab die Zwangsvollstreckung vorläufig ein- 
zustellen sei; die Einstellung kann von Sicherheits- 
leistung: abhängig gemacht werden. Soweit gericht: 
liche Handlungen. in Betracht kommen (s. Ziff. 2); 
entscheidet über Einwendungen, die. nicht die Zu- 
lässigkeit des Zwangsverfahrens und den Anspruch 
selbst betreffen, das: Gericht nach Maßgabe der Zivil- 
prozeßordnung. 
Behauptet: ein. Dritter, daß ihm an dem gepfän- 
deten Gegenstand ein ‚die. Veräußerung hinderndes 
Recht zustehe, so ‚hat er den Widerspruch gegen die. 
Pfändung im Wege der gerichtlichen Klage geltend 
zu machen. 
Be 0) 
  
26 Unberührt läßt das G. vom 12. März 1897 die Be- 
fugnis der Polizeibehörden, in Notfällen oder zur Aufrecht- 
erhaltung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit die er- 
forderlichen keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu er- 
greifen, insbesondere auch körperlichen Zwang anzuwenden.
	        
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