88 Elites Kapitel. Innere Verwaltung.
Baustätte erforderlich wird, Herstellung neuer oder
Erweiterung bestehender Gottesäcker.
b) Entzogen werden kann das Eigentum an un-
beweeglichen Sachen und ihren Zubehörungen ein-
schließlich der Realberechtisungen. Auch können
Dienstbarkeiten im Wege der Enteignung bestellt, und
es kann vom Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
sich Steine, Kies, Sand und dergleichen befinden,
unter gewissen Voraussetzungen die Abtretung dieser
Baustoffe im Wege der Enteignung gefordert werden.
c) Über die Zulässigkeit einer Enteignung wird,
wenn eine gütliche Vereinbarung nicht zustande kommt,
im Verwaltungsstreitverfahren (vom Landesverwaltungs-
gericht, in der Berufungsinstanz vom Oberverwaltungs-
gericht) entschieden.
d) Die Leitung des Enteignungsverfahrens, ins-
besondere die Festsetzung der Entschädigungsforderung
liest dem Landrat oder dem dazu besonders ernannten
Kommissar ob. Nach der Feststellung der Zulässig-
keit der Enteignung fordert der Landrat oder der
Kommissar durch öffentliche Bekanntmachung im Re-
gierungsblatt diejenigen, welche zu einer Entschädigung
berechtist sind oder einen Anspruch auf die Ent-
schädigungssumme haben, zur Anmeldung und Be-
gründung dieser Ansprüche binnen sechswöchiger
Frist auf unter der Androhung, daß bei unterlassener
Anmeldung einer Entschädigungsforderung die Ent-
schädigungssumme durch unparteüsche Schätzung
einseitig festgestellt und amtlich hinterlegt wird, bei
unterlassener Geltendmachung eines Anspruchs auf
die Entschädigungsgelder aber diese ohne Rücksicht
auf amtlich nicht bekannte Neben-Interessenten an
den Eigentümer des Grundstücks werden ausgezahlt
werden; doch müssen Hypotheken von Amts wegen
berücksichtigt werden.
Findet über die Entschädigungssumme eine Ver