Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

88 Elites Kapitel. Innere Verwaltung. 
Baustätte erforderlich wird, Herstellung neuer oder 
Erweiterung bestehender Gottesäcker. 
b) Entzogen werden kann das Eigentum an un- 
beweeglichen Sachen und ihren Zubehörungen ein- 
schließlich der Realberechtisungen. Auch können 
Dienstbarkeiten im Wege der Enteignung bestellt, und 
es kann vom Eigentümer eines Grundstücks, auf dem 
sich Steine, Kies, Sand und dergleichen befinden, 
unter gewissen Voraussetzungen die Abtretung dieser 
Baustoffe im Wege der Enteignung gefordert werden. 
c) Über die Zulässigkeit einer Enteignung wird, 
wenn eine gütliche Vereinbarung nicht zustande kommt, 
im Verwaltungsstreitverfahren (vom Landesverwaltungs- 
gericht, in der Berufungsinstanz vom Oberverwaltungs- 
gericht) entschieden. 
d) Die Leitung des Enteignungsverfahrens, ins- 
besondere die Festsetzung der Entschädigungsforderung 
liest dem Landrat oder dem dazu besonders ernannten 
Kommissar ob. Nach der Feststellung der Zulässig- 
keit der Enteignung fordert der Landrat oder der 
Kommissar durch öffentliche Bekanntmachung im Re- 
gierungsblatt diejenigen, welche zu einer Entschädigung 
berechtist sind oder einen Anspruch auf die Ent- 
schädigungssumme haben, zur Anmeldung und Be- 
gründung dieser Ansprüche binnen sechswöchiger 
Frist auf unter der Androhung, daß bei unterlassener 
Anmeldung einer Entschädigungsforderung die Ent- 
schädigungssumme durch unparteüsche Schätzung 
einseitig festgestellt und amtlich hinterlegt wird, bei 
unterlassener Geltendmachung eines Anspruchs auf 
die Entschädigungsgelder aber diese ohne Rücksicht 
auf amtlich nicht bekannte Neben-Interessenten an 
den Eigentümer des Grundstücks werden ausgezahlt 
werden; doch müssen Hypotheken von Amts wegen 
berücksichtigt werden. 
Findet über die Entschädigungssumme eine Ver
	        
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