Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

VI.  Abtheilung.
Anstellungen  und  besondere  Verleihungen.

Art.  199.  (197).

Für  jede  Anstellung  im  Hof-,  Staats-,  Militär--,  Gemeinde=  und  sonstigen  öffentlichen
Dienste,  welche  durch  Königliche  Entschließung  erfolgt,  oder  mit  welcher  sofort  oder  nach
einer  bestimmten  Dienstzeit  Stabilitäts=  und  Pensionsrechte  verbunden  sind,  oder  bei  welcher
nuter  gewissen  Voraussetzungen  dem  Bediensteten  die  Behandlung  nach  Analogie  der  pragmatischen
  Beamten  in  Aussicht  gestellt  ist,  ferner  für  die  landesherrliche  Verleihung
kirchlicher  Pfründen  und  für  die  landeeherrliche  Genehmhaltung  der  bischöflichen  Verleihung
oder  der  Präsentation  auf  solche  Pfründen,  für  die  Verleihung  von  Schulstellen  und  die
Bestätigung  der  Präsentation  auf  solche  ist  eine  Gebühr  zu  !  vom  Hundert  des  einjährigen.
Diensteinkommens  zu  entrichten.

Bei  Beförderungen,  Versetzungen  und  sonstigen  Einkommensmehrungen  wird  die  Gebühr
nur  aus  dem  Mehrbetrage  des  einjährigen  Diensteinkommens  berechuet.

Unständige,  nicht  auf  länger  als  ein  Jahr  gewährte  Funktionsremunerationen,  Dienstwohnungen,
  für  welche  nach  den  bestehenden  Normen  eine  Miethe  nicht  zu  entrichten  ist,
ferner  solche  Nebenbezüge,  welche  ganz  oder  theilweise  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes
bestimmt  oder  nach  örtlichen  Verhältnissen  bemessen  sind,  bleiben  außer  Ansatz.

Art.  200.  (198.
Für  die  Anstellung  ale  Notar  wird  eine  Gebühr  von  50  Mark  erhoben.
Die  gleiche  Gebühr  ist  für  die  Anstellung  ale  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz  zu
entrichten.
Für  die  Anstellung  als  Gerichtsvollzieher  wird  eine  Gebühr  von  10  Mark  erhoben.
Die  Verleihungen  eines  landesherrlichen  Tischtitele  unterliegen  einer  Gebühr  von  2  Mark.

Art.  201.  (199.)

Für  die  Verleihung  von  Würden  oder  Titeln,  mit  welchen  kein  Diensteinkommen  verbunden
  ist,  die  sich  jedoch  den  Stellen  aktiver,  in  Besoldung  stehender  Hof-,  Staats=  oder
Militärbediensteten  angleichen,  wird  jene  Gebühr  erhoben,  welche  der  aktive  Bedienstete  von
gleichem  oder  ähnlichem  Nange  nach  seinem  Diensteinkommen  zu  entrichten  hätte.