12 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 88,
international law 1836 und vorher schon [1820] in einer Inauguralrede;
Kent). In England hielten dagegen namentlich Mackintosht), Oke
Manning?, Travers Twiß?) u. a. an dem alten Ausdruck fest. Andere,
insbesondere Wildmann®), Reddie:), Phillimore®) brachten die neuere
Bezeichnung in England in Aufnahme’). In Frankreich hatte Foelix®) den
Ausdruck droit international als Bezeichnung des Völkerrechts (droit des gens)
verworfen und ihn auf die Regeln über die Anwendung der Zivil- oder Straf-
gesetze eines Staats im Auslande beschränkt, zu deren Bezeichnung er später
den Ausdruck droit international priv6 wählte®). Im weiteren Fortgang der
Ausgestaltung der neueren Terminologie gelangte man unter dem Einfluß der
von Foelix formulierten Unterscheidung des droit international in droit
public und droit prive zur Konstruktion eines Gattungsbegriffs des inter-
nationalen Rechts, welcher das droit international public, das Völkerrecht in
dem überlieferten Sinne und das droit international prive umfaßte. Man ge-
langte ferner zur Identifizierung von internationalem Recht und Völkerrecht !9)
und unterscheidet öffentliches und privates Völkerrecht!!, So erklärt
Laurent das sogen. internationale Privatrecht als branche du droit inter-
national public, que l’on appelle d’ordinaire droit des gens!2). — Innerhalb
der Einteilung des internationalen Rechts in internationales Öffentliches
(Völkerrecht) und privates Recht wurden dem letzteren nicht bloß das sogen.
internationale Privatrecht, sondern auch alle Materien des Verwaltungsrechts
(Finanz-, Eisenbahn-, Gewerbepolizei-, Sanitätswesen usw.) nach ihrer inter-
nationalen Seite (soweit ausländische Personen oder Verhältnisse in Frage
kommen) zugewiesen !?), Ebenso sei das Strafrecht vom Standpunkt der inter-
m nn ——
1) A discourse on the study of the law of nature and nations (1799); vgl. dazu
Wheaton, Histoire des progr&s du droit des gens II p. 393 sq.
2) Commentaries on the law of nations (1873).
3) The law of nations, considered as independent communities (2 vols, 1875).
4) Institutes of international law (1879).
5) Rescarches historical and critical in maritime international law (1845).
6) Commentaries upon International Law (3 vols, 1879).
7) Auch Holland, The elements of jurisprudence (5. ed.) p. 333 akzeptiert sie als
„mere propriately.“
8) In einem Aufsatz über die Kollision der Gesetze iu der Revue &trangüre et francaise
VII, sin. 1.
9) So in seinem Trait® du droit international prive (4. Aufl. von Demangeat, 1866).
10) So betitelt Bulmerincq seine Arbeit in der 1. Aufl. des H: „Völkerrecht oder
internationales Recht.* Vgl. auch Dessen Praxis, Theorie u. Kodifikation $. 152.
11) Siehe v. Martitz a. a. O. S. 407 ff., wo diese Entwicklung in trefflicher Übersicht
dargestellt ıst.
12) Gegen diese Auffassung v. Martitz a. a. O. und Meili, Ztschr. f. internat. Privat-
und Strafrecht I S. 7. — Neuestens will Klöppel, Ztschr. f. intern Privat- und Strafrecht I
S. 40 das intern. Privatrecht ausschließlich als Teil des Völkerrechts behandelt wissen.
13) Siehe Bernard, Trait& theorique et pratique de l’extradition 1 p. 197; v. Bar,
Internationales Privat- und Strafrecht (1862) S. 4. Dagegen hat sich Demangeat bei
Foclix, Droit international priv6 (4. Aufl. 1866) I S. 2 Anm. a gegen die Ansicht von
Foolix ausgesprochen. Gegen die Einreihung des internationalen Strafrechts in das inter-
nationale Privatrecht (und in das Völkerrecht) auch v. Rohland, Das internationale Strafrecht