Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

344 & 107. 
a nn m — 
  
  
Sechstes Buch. 
Rechtliche Stellung der Individuen. 
$ 107. Im allgemeinen.!) Aus dem Wesen und Zweck des Völkerrechts 
ergibt sich, daß nur Staaten, nicht auch Individuen, als völkerrechtliche Per- 
sonen in Betracht kommen können. Die Tatsache des rechtlichen Schutzes der 
Individuen (Assoziationen von Individuen) auf dem Gebiete des Internationalen 
berechtigt nicht, die Individuen auch nur „mittelbar und objektiv“ als völker- 
rechtliche Personen anzuerkennen und den Staaten als „unmittelbaren“ völker- 
rechtlichen Subjekten zur Seite zu stellen.) Auf dem Boden des positiven 
Rechts hängt die Rechtspersönlichkeit des Individuums mit der staatlichen 
Rechtsordnung auf das engste zusammen; die tatsächlichen Verhältnisse des 
internationalen Verkehrs ändern nichts an dieser engen Verknüpfung der 
rechtlichen Geltung des Individuums mit der nationalen Rechtsordnung, der 
es angehört. Dies tritt mit voller Klarheit vor allem innerhalb des konven- 
tionellen Völkerrechts, insbesondere in jenen Staatsverträgen hervor, deren 
materiellen Zweck die Sicherung und Pflege von Interessen der Staatsangehörigen 
bildet. Obgleich betreffende rechtliche Möglichkeiten (z. B. die Freiheit der 
Niederlassung usw.) auf das engste mit der Interessensphäre von Individuen 
verknüpft sind, sind es doch nicht die Angehörigen des einen Kontrahenten, 
denen ein völkerrechtlicher Anspruch aus betreffenden Verträgen gegen den 
anderen Kontrahenten erwächst. Nur die kontrahierenden Staaten selbst sind 
Subjekte betreffender Ansprüche, nur sie können die Erfüllung des Vertrages 
fordern. In derlei Verhältnissen bedeutet das vertragswidrige Verhalten des 
einen Kontrahenten eine materielle Verletzung betreffender Individualinteressen ; 
es erwächst aber nicht dem verletzten Individuum ein Recht, von dem vertrags- 
1) Gerber, Grundzüge S. 42ff.; Laband 1 $ 15; v.Seydel, Bayerisches Staatsrecht 
(2. Aufl.) I S. 271 ff, II S. 346 ff. — Heffter-Geffeken $ 59ff.; F. v. Martens I 
Ss. 325 ff., ILS. 16$ff.;, Rivier, Lehrb. S. 183 ff., Principes I p. 271; Gareis $ 153 ff.; 
v.Liszt $ 11; Hartmann S$S. 234 ff.;, v. Martitz, Annalen des Deutschen Reichs, 1575; 
Strisower in Grünhut’s Ztschr. XV S. 196; Stoerk, HH II 8.585 ff.; Meili, ebenda III 
S. 259 ff.; Seligmann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge; Jellincek, System 
S. 76 ff., 310ff.; Tezner in Grünhut’s Ztschr. XXI S. 107 ff.; Heilborn, System S. 55 ff. 
— Pradier-Fodere, Traite p. 453 sq.; Fiore, II p. 565 sq.; Taylor, $ 171; Oppenheim 
1$$ 288 sq. 2) So insbes. Heffter, F. v. Martens.
	        
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