Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

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widrig handelnden Staat Aufhebung der Rechtswidrigkeit, Ersatz usw. zu fordern; 
zur Wahrung seiner Interessen stehen ihm nur die in seiner nationalen Rechts- 
ordnung überhaupt in Aussicht genommenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. 
Ob ein solcher Tatbestand völkerrechtliche Bedeutung im konkreten Falle 
wirklich gewinnt, hängt durchaus von dem Ermessen des Staates ab, dem der 
Verletzte angehört; ob dem Verletzten der erwünschte Schutz seiner Interessen 
wirklich zu Teil wird, ist in rechtlicher und praktischer Beziehung eine innere 
Angelegenheit des betreffenden Staates. — Das hier in Frage stehende Rechts- 
verhältnis ist also ein Verhältnis von Staat zu Staat; der berechtigte Staat 
fordert, daß seine Angehörigen dem Vertrage gemäß behandelt werden; der 
verpflichtete Staat hat durch Erlaß der zur Ausführung des Vertragsinhaltes 
erforderlichen innerstaatlichen Normen (Befolgungsbefehl) und die Ausführung 
dieser Normen dafür zu sorgen, daß die Ausländer dem Vertrage gemäß behandelt 
werden.') Auf Grund dieser staatsrechtlichen Normen erwächst den Ausländern 
ein staatsrechtlicher, nicht völkerrechtlicher Anspruch. 
Wie gestaltet sich die rechtliche Stellung des Individuums, wenn es sich 
um Verhältnisse handelt, die nicht wie die eben berührten eine konventionelle 
Regelung gefunden haben? Worauf beruht die heute von allen zivilisierten 
Staaten anerkannte Geltung des Individuums als Rechtssubjekt? Die sittlichen 
Anschauungen zivilisierter Völker verknüpfen innerhalb der nationalen Rechts- 
ordnung mit der menschlichen Eigenschaft als solcher die Geltung des Indi- 
viduums als Rechtssubjekt. Dieses Verhalten beobachten die Kulturstaaten 
auch gegenüber den Angehörigen anderer Staaten, denn in dem Bereich der 
internationalen Gemeinschaft, die doch auf der Anerkennung der Rechts- 
subjektivität der einzelnen Staaten beruht, läge ein Widerspruch darin, wenn 
die juristische Person eines auswärtigen Staates anerkannt, dagegen den 
menschlichen Individuen, um deren willen der Staat da ist, und durch die er 
allein praktisch als Person sich betätigen kann, diese Anerkennung versagt 
wird. Aber auch hier entsteht für das einzelne Individuum nicht ein völker- 
rechtlicher Anspruch auf Geltung als Rechtssubjekt, denn jener Vorgang, 
der in der Geschichte des Völkerlebens schließlich zu der heutigen Stellung 
der Fremden geführt hat, vollzog sich im engsten Zusammenhang mit der 
Entwicklung der Beziehungen der Staaten untereinander und mit der Vor- 
aussetzung der Angehörigkeit des Individuums an einen Staat, der auch seiner- 
seits bereit ist, Fremden die gleiche Anerkennung ihrer Rechtssubjektivität 
nicht zu versagen. Es gewährt der einzelne Staat in seiner nationalen 
Rechtsordnung dem Fremden Anerkennung der Persönlichkeit im Hinblick auf 
die Forderung der Gemeinschaft mit anderen Staaten, also in Erfüllung einer 
völkerrechtlichen Norm; für den Fremden erwächst daher nur ein staats- 
rechtlicher Anspruch durch die nationale Rechtsordnung des Staates, in der 
jene völkerrechtliche Norm zu praktischer Geltung kommt.2) Da es sich auch 
hier in völkerrechtlicher Beziehung immer nur um ein Verhältnis von Staat zu 
  
1) Der Anspruch des berechtigten Staates ist sohin auf Erlaß und Ausführung des 
staatsrechtlichen Befolgungsbefehls gerichtet (Seligmann a. a. O.). 
2) Heilborn, Systom S. 73.
	        
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