Contents : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

 

Adolf  Weissler,  Die  Rechtsanwaltschaft.  99

 

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andere  Bedeutung  gehabt  als  dort;  was  der  deutschen  Advokatur  dort  entsprach,  war  die  Advokat-Anwaltschaft,
  und  diese  war  nicht  freigegeben,  ebensowenig  wie  in  Frankreich  das  Amt  der  avou6s.
Dieser  Punkt  wurde  von  der  grossen  Prozessreform-Bewegung  des  19.  Jahrhunderts  übersehen.
Neben  der  Mündlichkeit.des  Verfahrens,  die  man  sich  wiederum  ohne  Anwaltszwang
nicht  vorstellen  konnte,  wurde  die  FreigabederRechtsanwaltschaft  am  lautesten
gefordert,  besonders  geschickt  von  Rudolf  G  neist  in  der  Schrift:  Freie  Advokatur  1867.  Baden,
Mecklenburg,  die  Hansestädte  hatten  sie  damals  bereits;  Österreich  führte  sie  ein  durch  die  Advokaten-Ordnung
  vom  6.  Juli  1868.  Die  um  dieselbe  Zeit  einsetzenden  Arbeiten  zur  Herstellung  einer
gemeinsamen  Gerichtsverfassung  fanden  in  diesem  Punkte  bereits  eine  so  starke  öffentliche  Meinung
vor,  dass  die  Frage  als  entschieden  gelten  konnte.  Die  deutsche  Rechtsanwalts-Ordnung  vom
l.  Juli  1878  sprach  die  Freigabe  unumwunden  aus.

Nach  dieser  (abgeändert  durch  Gesetz  vom  22.  Maı  1910)  ıst  die  Verfassung  der  deutschen
Rechtsanwaltschaft  heute  folgende:  Ä

Es  gibt  nur  eine  Rechtsanwaltschaft;  die  Teilung  in  Prokuratur  und  Advokatur,  Advokatur
und  Advokat-Anwaltschaft  ıst  aufgehoben.  Zugelassen  wird,  wer  die  Fähigkeit  zum  Richteramte
erlangt  hat,  dieser  aber  nur  in  seinem  Bundesstaate  und  nur  für  ein  bestimmtes  Gericht  (Lokalisierung),
  unter  Umständen  für  mehrere  Gerichte  zugleich  (Simultan-Zulassung).
Vor  den  Kollegialgerichten  müssen  sıch  die  Parteien  durch  einen  dort  zugelassenen  Rechtsanwalt
vertreten  lassen  (An  waltszwang);ein  anderer  Rechtsanwalt  darf  nur  neben  dem  zugelassenen,
mit  seiner  Bewilligung  auch  anstatt  des  zugelassenen,  auftreten;  jedoch  verteidigen  und  als  Beistand
  auftreten  kann  jeder  Rechtsanwalt  vor  jedem  Gerichte  des  Reiches.  In  den  öffentlichen
Sitzungen  der  Kollegialgerichte  trägt  er  eine  Amtstracht.  Armen  wird  vom  Gerichte  ein  Rechtsanwalt
  zur  unentgeltlichen  Vertretung  beigeordnet.  Die  innerhalb  des  Bezirks  eines  Oberlandesgerichts
  zugelassenen  Rechtsanwälte  bilden  eine  Anwaltskammer,  die  einen  Vorstand  zur
Ausübung  der  Aufsicht  und  ehrengerichtlichen  Strafgewalt  wählt,  welche  letztere  Warnung,  Verweis,
  Geldstrafe  bis  3000  Mk.  und  Ausschliessung  umfasst.  Berufung  findet  an  den  Ehrengerichtshof
statt,  der  in  der  Besetzung  mit  einem  der  Präsidenten  des  Reichsgerichts,  drei  Reichsgerichtsräten
  und  drei  Rechtsanwälten  des  Reichsgerichts  urteilt.  Eine  besondere  Anwaltskammer  ist
neuerdings  für  Berlin  eingerichtet  worden.

Die  Rechtsanwaltschaftam  Reichsgerichte  ıst  nicht  freigegeben,  wird
vielmehr  vom  Präsidium  des  Reichsgerichts  nach  Ermessen  besetzt.  Sie  hat  eine  besondere  Anwaltskammer.


Ob  und  wie  das  Notarıat  mit  der  Rechtsanwaltschaft  zu  verbinden,  ıst  dem  Landesrechte
  überlassen.  Demzufolge  besteht  in  Preussen,  Sachsen  und  fast  allen  norddeutschen  Staaten
diese  Verbindung  in  der  Gestalt,  dass  ein  Teil  der  Rechtsanwälte  zu  Notaren  ernannt  ist,  während
ın  Süddeutschland  (und  auch  in  Rheinpreussen)  das  Notariat  regelmässig  von  der  Rechtsanwaltschaft
getrennt  ist.  Doch  beginnt  Preussen  seit  einigen  Jahren  in  den  Grossstädten  selbständige  Notariate
zu  errichten.

DieG@ebührensind  reichsgesetzlich  festgestellt  in  der  Gebühren-Ordnung  vom  7.  Juli  1879
(abgeändert  durch  Art.  IV  der  Zivilprozess-Novelle  vom  1.  Juni  1909  und  Art.  IX  des  Gesetzes  vom
22.  Maı  1910).  Sie  werden  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  erhoben.  Es  wird  beispielsweise
erhoben  für  Führung  eines  ganzen  Prozesses  einschliesslich  Schriftsatzwechsel,  mündlicher  Verhandlung
  und  Beweisaufnahme

 

 

 

 

 

    

beı  einem  Werte  von  60  bis  120  Mk.  ...........  12  Mk.,
beı  einem  Werte  von  200  bis  300  Mk.  ...........  30  Mk.
bei  einem  Werte  von  650  bis  900  Mk.  ...........  72  Mk.
beı  einem  Werte  von  2100  bıs  2700  Mk.  ...........  120  Mk.
beı  einem  Werte  von  6700  bis  8200  Mk.  ...........  180  Mk.

Daneben  wird  für  Schreibwerk  und  Porto  ein  Pauschsatz  von  20  Prozent  der  Gebühren  erhoben.
Abweichende  Vereinbarungen  sind  zulässig;  es  wird  von  ihnen  vorwiegend  im  Strafverfahren,
da  aber  sehr  allgemein,  Gebrauch  gemacht.  Rechtsanwalts-Gebühren  hat  der  im  Prozesse  unter-7*