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der Armee bei den Mobilmachungsvorarbeiten im Frieden —
nach Ausspruch der Mobilmachung auf Erfordern des General-Inspekteurs
des Etappen= und Eisenbahnwesens — Beamte
der Eisenbahnverwaltungen unter Vermittelung des Reichs-Eisenbahn-Amts
abgegeben.
4. Die Einziehung des Personals der bayerischen Eisenbahnen
zu den bayerischen Eisenbahnformationen regeln die
Königlich bayerischen Behörden selbständig.
S. 4.
1. Kann im Kriege der Bedarf an Personal für das
Feld-Eisenbahnwesen durch die bei der Mobilmachung planmäßig
aufgestellten Militär-Eisenbahnformationen nicht ausreichend
gedeckt werden, so ordnet der General-Inspekteur des
Etappen= und Eisenbahnwesens die Heranziehung weiteren
Personals der Eisenbahnverwaltungen an.
2. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder sein Vertreter
(M. Tr. O. 88. 6—8) regelt die Vertheilung des Mehrbedarfs
auf die Eisenbahnverwaltungen, wobei die im Kriegsbetriebe
stehenden (d. h. vorwärts der Uebergangsstationen
(M. Tr. O. 8. 18,6) befindlichen) Bahnen zuletzt heranzuziehen
sind. Er hält das Reichs-Eisenbahn-Amt über die ergangenen
Anforderungen auf dem Laufenden.
3. Die Linien-Kommandanturen übermitteln den Eisenbahnverwaltungen
die Anforderungen unter Bezeichnung der
Art und Anzahl der zu besetzenden Dienststellen, des Ortes
und der Zeit der Gestellung sowie der beabsichtigten Verwendung
des abzugebenden Personals. Der Gestellungsort ist in
der Regel im Bereiche derjenigen Eisenbahnverwaltung zu
wählen, die das Personal abgiebt.
4. Die Eisenbahnverwaltungen sorgen für die Gestellung
des Personals in der vorgeschriebenen Zahl und von genügender
Befähigung für die bezeichneten Dienststellen aus
den bereits in gleicher oder ähnlicher Thätigkeit bewährten
Bediensteten. In Betracht kommt militärdienstpflichtiges oder
solches nicht militärdienstpflichtiges Personal, das sich freiwillig
zum Dienst bereit erklärt.
Deckung des
Personalmehrbedarfs.