Full text : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

—  21  —  (88.  3  u.  4.)

der  Armee  bei  den  Mobilmachungsvorarbeiten  im  Frieden  —
nach  Ausspruch  der  Mobilmachung  auf  Erfordern  des  General-Inspekteurs
  des  Etappen=  und  Eisenbahnwesens  —  Beamte
der  Eisenbahnverwaltungen  unter  Vermittelung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  abgegeben.

4.  Die  Einziehung  des  Personals  der  bayerischen  Eisenbahnen
  zu  den  bayerischen  Eisenbahnformationen  regeln  die
Königlich  bayerischen  Behörden  selbständig.

S.  4.

1.  Kann  im  Kriege  der  Bedarf  an  Personal  für  das
Feld-Eisenbahnwesen  durch  die  bei  der  Mobilmachung  planmäßig
  aufgestellten  Militär-Eisenbahnformationen  nicht  ausreichend
  gedeckt  werden,  so  ordnet  der  General-Inspekteur  des
Etappen=  und  Eisenbahnwesens  die  Heranziehung  weiteren
Personals  der  Eisenbahnverwaltungen  an.

2.  Der  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  oder  sein  Vertreter
  (M.  Tr.  O.  88.  6—8)  regelt  die  Vertheilung  des  Mehrbedarfs
  auf  die  Eisenbahnverwaltungen,  wobei  die  im  Kriegsbetriebe
  stehenden  (d.  h.  vorwärts  der  Uebergangsstationen
(M.  Tr.  O.  8.  18,6)  befindlichen)  Bahnen  zuletzt  heranzuziehen
sind.  Er  hält  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  über  die  ergangenen
Anforderungen  auf  dem  Laufenden.

3.  Die  Linien-Kommandanturen  übermitteln  den  Eisenbahnverwaltungen
  die  Anforderungen  unter  Bezeichnung  der
Art  und  Anzahl  der  zu  besetzenden  Dienststellen,  des  Ortes
und  der  Zeit  der  Gestellung  sowie  der  beabsichtigten  Verwendung
  des  abzugebenden  Personals.  Der  Gestellungsort  ist  in
der  Regel  im  Bereiche  derjenigen  Eisenbahnverwaltung  zu
wählen,  die  das  Personal  abgiebt.

4.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sorgen  für  die  Gestellung
des  Personals  in  der  vorgeschriebenen  Zahl  und  von  genügender
  Befähigung  für  die  bezeichneten  Dienststellen  aus
den  bereits  in  gleicher  oder  ähnlicher  Thätigkeit  bewährten
Bediensteten.  In  Betracht  kommt  militärdienstpflichtiges  oder
solches  nicht  militärdienstpflichtiges  Personal,  das  sich  freiwillig
zum  Dienst  bereit  erklärt.

Deckung  des
Personalmehrbedarfs.