Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nacherbe

8

2191

2222

1913

2105

2044

2373

2363

2106,

2204
2222

1913

Bruders  oder  der  Schwester  beschwert

  ist.
Auf  das  Vermächtnis  finden  die  für
die  Einsetzung  eines  N.  geltenden
Vorschriften  des  §  2102,  des  §  2106
Abs.  1,  des  §  2107  und  des  §  2110
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.
Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker
  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt
einer  angeordneten  Nacherbfolge  die
Rechte  des  N.  ausübt  und  dessen
Pflichten  erfüllt.

Vormundschaft.
Pflegschaft  für  einen  N.  s.  Pflegschaft
  —  Vormundschaft.

Nacherbeeinsetzung.
Testament  2106  f.  Erblasser  —
Testament.

Nacherbfolge.
Anordnung  des  Erblassers,  daß  seine
letztwillige  Verfügung,  falls  er  eine
N.  oder  ein  Vermächtnis  anordnet,

bis  zum  Eintritte  der  N.  oder  bis

zum  Anfalle  des  Vermächtnisses  gelten

soll  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.

Ein  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  der

Erbschaft  nach  dem  Abschlusse  des

Kaufes  durch  N.  anfällt,  ist  im

Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen.
Erbschein  s.  Nucherbe  —  Erbschein.
Testament.

2108,  2109,  2113,  2115,  2124,  2125,

2130,  2134,  2135,  2137,  2139  bis

2141,  2143,  2145,  2146  Eintritt

der  N.  s.  Erblasser  —  Testament.

#i.  Erbe  —  Erbe  2044.

s.  Nacherbe  —  Testament.
Vormundschaft.

Pflegschaft  für  einen  Nacherben  für

die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  N.  s.
Pllegschaft  —  Vormundschaft.

677

 

8

Nachkommenschaft

Nachfolger.
Besitz.

858  Der  durch  verbotene  Eigenmacht  er-2199



971

973

779

643

2107

langte  Besitz  ist  fehlerhaft.  Die  Fehler-=haftigkeit
  muß  der  N.  im  Besitze
gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  Erbe
des  Besitzers  ist  oder  die  Fehlerhaftigkeit
  des  Besitzes  seines  Vorgängers
  bei  dem  Erwerbe  kennt.  859,
865.

Testament.
Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker
  ermächtigen,  einen  N.  zu
ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  nach  §  2198
Abs.  1  Satz  2.  2228.

Nachfrage.

Eigentum.

Der  Anspruch  auf  Finderlohn  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Finder  die  Anzeigepflicht
  verletzt  oder  den  Fund  auf  N.
verheimlicht.  972,  974,  978.

Der  Finder  erwirbt  das  Eigentum  am
Funde  nicht,  wenn  er  den  Fund  auf
N.  verheimlicht.  976—978.

Nachgeben.
Vergleich.
Beseitigung  eines  Streites  oder  einer
Ungewißheit  der  Parteien  über  ein
Rechtsverhältnis  durch  gegenseitiges
N.  s.  Vergleich  —  Vergleich.

Nachkholung.

Werkvertrag.
N.  einer  zur  Herstellung  eines  Werkes
erforderlichen  Handlung  des  Bestellers
s.  Werkvertrag  —  Werkoertrag.

Nachkommenschaft.

Testament.
Tod  eines  als  Erben  eingesetzten  Abkömmlings
  des  Erblassers  ohne  N.
s.  Erblasser  —  Testament.