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nicht zu erlangen find, oder das Geschäft nicht vor einer öffentlichen Behörde
betrieben wurde, die Privatacten allein. Die Kosten der Feststellung und des
Ansuchens um dieselbe treffen den Auftraggeber, den Advocaten nur ausnahmsweise
dann, wenn die feststellende Behörde ihn zu deren Tragung wegen auffallender
Ueberschreitung der Sätze der Tarordnung für verbunden erachtet
und dieß mittelst einer dem Advocaten zu eröffnenden Resolution ausspricht.
Der Advocat ist berechtigt, den Betrag seiner Gebühren und Verläge .
auf den Grund der durch die zuständige Behörde festgestellten Berechnung im
Wege des Erecutionsprocesses einbringen zu lassen. Wenn jedoch der Schuldner
vor Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfrist gegen einen oder den anderen
Ansatz einwendet, daß die Mühwaltung oder der Verlag, den derselbe angiebt,
nicht stattgefunden habe, oder die Mühwaltung wider sein Verbot vorgenommen
worden sei und das Gegentheil nicht sofort aus öffentlichen Acten oder
sonst aus öffentlichen Urkunden erhellt, ist rücksichtlich der bestrittenen Ansätze,
abgesehen von den sonst gesetzlich bestimmten Fällen, die Hülfsvollstreckung
auszusetzen.
Wird von dem Gerichte rechtskräftig vahin erkannt, daß der Einwand
begründet sei, so hat der Advocatenverein (vergl. & 26 fg.), welchem vom
Gerichte hierüber Mittheilung zu machen ist, den Advocaten in eine Disciplinarstrafe
von Einem bis Fünf und Zwanzig Thaler zu nehmen.
Der Vertrag zwischen der Partei und dem Advocaten, dem zu Folge dem (25.
letzteren, wenn der Rechtsstreit einen glücklichen Ausgang nimmt, der Streitgegenstand
ganz oder theilweise zufallen soll; der Vertrag, durch welchen sich
der Advocat von seinem Auftraggeber vor Beendigung des Geschäfts eine
höhere, als tarmäßige Vergütung seiner Bemühungen zusichern läßt; der Vertrag,
durch welchen der Auftraggeber sich verpflichtet, die Geldstrafen zu ersetzen,
welche sein Advocat bei Ausführung des demselben gegebenen Auftrags
verwirkt hat oder verwirken wird; endlich der Vertrag, mittelst dessen eine
im Rechtsstreite befangene Forderung an den mit Einziehung derselben beauftragten
Advocaten abgetreten werden soll, sind verboten und ziehen für
den Advocaten eine zur Casse des Advocatenvereins zu erlegende Disciplinarstrafe
von Zehn bis Fünfzig Thalern nach sich.
Cap. III.
Advocatenvereinc.
In dem Bezirke jedes Appellationsgerichts soll ein Advocatenverein be- & 26.
stehen. Doch können die in verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken bestehenden
Advocatenvereine mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz
zu Einem Vereine zusammentreten.
Wird die Zahl der Appellationsgerichte vermindert, so bestimmt das
Ministerium der Justiz im Verordnungswege den Bezirk, innerhalb dessen die
Advoc#aten einen Verein zu bilden haben.