Metadata : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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nicht  zu  erlangen  find,  oder  das  Geschäft  nicht  vor  einer  öffentlichen  Behörde
betrieben  wurde,  die  Privatacten  allein.  Die  Kosten  der  Feststellung  und  des
Ansuchens  um  dieselbe  treffen  den  Auftraggeber,  den  Advocaten  nur  ausnahmsweise
  dann,  wenn  die  feststellende  Behörde  ihn  zu  deren  Tragung  wegen  auffallender
  Ueberschreitung  der  Sätze  der  Tarordnung  für  verbunden  erachtet
und  dieß  mittelst  einer  dem  Advocaten  zu  eröffnenden  Resolution  ausspricht.

Der  Advocat  ist  berechtigt,  den  Betrag  seiner  Gebühren  und  Verläge  &#24.
auf  den  Grund  der  durch  die  zuständige  Behörde  festgestellten  Berechnung  im
Wege  des  Erecutionsprocesses  einbringen  zu  lassen.  Wenn  jedoch  der  Schuldner
  vor  Ablauf  der  ihm  gesetzten  Zahlungsfrist  gegen  einen  oder  den  anderen
Ansatz  einwendet,  daß  die  Mühwaltung  oder  der  Verlag,  den  derselbe  angiebt,
nicht  stattgefunden  habe,  oder  die  Mühwaltung  wider  sein  Verbot  vorgenommen
  worden  sei  und  das  Gegentheil  nicht  sofort  aus  öffentlichen  Acten  oder
sonst  aus  öffentlichen  Urkunden  erhellt,  ist  rücksichtlich  der  bestrittenen  Ansätze,
abgesehen  von  den  sonst  gesetzlich  bestimmten  Fällen,  die  Hülfsvollstreckung
auszusetzen.

Wird  von  dem  Gerichte  rechtskräftig  vahin  erkannt,  daß  der  Einwand
begründet  sei,  so  hat  der  Advocatenverein  (vergl.  &  26  fg.),  welchem  vom
Gerichte  hierüber  Mittheilung  zu  machen  ist,  den  Advocaten  in  eine  Disciplinarstrafe
  von  Einem  bis  Fünf  und  Zwanzig  Thaler  zu  nehmen.

Der  Vertrag  zwischen  der  Partei  und  dem  Advocaten,  dem  zu  Folge  dem  (25.
letzteren,  wenn  der  Rechtsstreit  einen  glücklichen  Ausgang  nimmt,  der  Streitgegenstand
  ganz  oder  theilweise  zufallen  soll;  der  Vertrag,  durch  welchen  sich
der  Advocat  von  seinem  Auftraggeber  vor  Beendigung  des  Geschäfts  eine
höhere,  als  tarmäßige  Vergütung  seiner  Bemühungen  zusichern  läßt;  der  Vertrag,
  durch  welchen  der  Auftraggeber  sich  verpflichtet,  die  Geldstrafen  zu  ersetzen,
  welche  sein  Advocat  bei  Ausführung  des  demselben  gegebenen  Auftrags
verwirkt  hat  oder  verwirken  wird;  endlich  der  Vertrag,  mittelst  dessen  eine
im  Rechtsstreite  befangene  Forderung  an  den  mit  Einziehung  derselben  beauftragten
  Advocaten  abgetreten  werden  soll,  sind  verboten  und  ziehen  für
den  Advocaten  eine  zur  Casse  des  Advocatenvereins  zu  erlegende  Disciplinarstrafe
  von  Zehn  bis  Fünfzig  Thalern  nach  sich.

Cap.  III.

Advocatenvereinc.

In  dem  Bezirke  jedes  Appellationsgerichts  soll  ein  Advocatenverein  be-  &  26.
stehen.  Doch  können  die  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken  bestehenden
  Advocatenvereine  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  der  Justiz
zu  Einem  Vereine  zusammentreten.

Wird  die  Zahl  der  Appellationsgerichte  vermindert,  so  bestimmt  das
Ministerium  der  Justiz  im  Verordnungswege  den  Bezirk,  innerhalb  dessen  die
Advoc#aten  einen  Verein  zu  bilden  haben.