1891. 37
8. 75.
Bei Verschickungen in das Ausland erhöhen sich die Tagegeldersätze um die
Hälfte, wenn bei diesen Dienstreisen übernachtet werden muß. Die nicht Schwarzburgischen
Gebietstheile des Landgerichtsbezirks Rudolstadt gelten jedoch in allen
Jusizangelegenheiten als Inland.
76.
Eine Ermähigung der im §. 74 geordneten Tagegeldersätze mit Einschluß der
Enischädigung für Nachtquartier und Nebenausgaben (§F. 79) kann durch das
Ministerium bestimmi werden, wenn ein Beamter zur Vornahme von Amtsverricktungen
außerhalb seines Amtssitzes einen voraussichtlich längeren als vierwöchigen
Aufenthalt an einem und demselben Orte nehmen muß.
Vorbehältlich anderweiter Beslimmungen des Ministeriumo erhalten im vorgenannten
Falle an Stelle der gesetzlichen Tagegelder, Entschädigung für Nachtquarlier
und Nebenausgaben täglich die
a) Gerichtsassessorteen 5
b) Referendrernee 1½14
S. 77.
Im Allgemeinen richten sich die Tagegeldersätze nach dem Amte, welches der
Beamte bekleidet und nicht nach dem elwaigen höheren Titel oder Rang.
Sind mehrere Stellen in einer Person vereinigt, so werden die Tagegelder nach
derjenigen Stelle bemessen, in welcher das Geschäft vorgenommen wird. Auch hat
der Beamte, welcher die Geschäfte eines eine höhere Dienststelle bekleidenden Beamten
besorgt, nur auf die Tagegelder Anspruch, welche ihm nach seinem eigenen Dienslverhälmiß
gebühren.
S. 78.
Der im §. 74 ksinmte Tagegeldersaßz enthält die Vergütung für einen vollen
Tag von 24 Stunde
Der Tag wird a voll gerechnet, wenn das a Säst. mit Einschluß der Hinund
Rückreise, nicht innerhalb 6 Stunden beendigt w
Nur halbtägige Tagegelder sinden stalt bei — die mit Einschluß der
Hin= und Rürkreise innerhalb 6 Stunden beendigt werden; Anfang und Ende der
Verrichtung isl daher in dem Protokolle slets zu bemerfen. Wird dies unterlassen,
so werden nur halbtägige Tagegelder vergütet.