Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891.  37

8.  75.

Bei  Verschickungen  in  das  Ausland  erhöhen  sich  die  Tagegeldersätze  um  die
Hälfte,  wenn  bei  diesen  Dienstreisen  übernachtet  werden  muß.  Die  nicht  Schwarzburgischen
  Gebietstheile  des  Landgerichtsbezirks  Rudolstadt  gelten  jedoch  in  allen
Jusizangelegenheiten  als  Inland.

76.

Eine  Ermähigung  der  im  §.  74  geordneten  Tagegeldersätze  mit  Einschluß  der
Enischädigung  für  Nachtquartier  und  Nebenausgaben  (§F.  79)  kann  durch  das
Ministerium  bestimmi  werden,  wenn  ein  Beamter  zur  Vornahme  von  Amtsverricktungen
  außerhalb  seines  Amtssitzes  einen  voraussichtlich  längeren  als  vierwöchigen
Aufenthalt  an  einem  und  demselben  Orte  nehmen  muß.

Vorbehältlich  anderweiter  Beslimmungen  des  Ministeriumo  erhalten  im  vorgenannten
  Falle  an  Stelle  der  gesetzlichen  Tagegelder,  Entschädigung  für  Nachtquarlier
und  Nebenausgaben  täglich  die

a)  Gerichtsassessorteen  5

b)  Referendrernee  1½14

S.  77.

Im  Allgemeinen  richten  sich  die  Tagegeldersätze  nach  dem  Amte,  welches  der
Beamte  bekleidet  und  nicht  nach  dem  elwaigen  höheren  Titel  oder  Rang.

Sind  mehrere  Stellen  in  einer  Person  vereinigt,  so  werden  die  Tagegelder  nach
derjenigen  Stelle  bemessen,  in  welcher  das  Geschäft  vorgenommen  wird.  Auch  hat
der  Beamte,  welcher  die  Geschäfte  eines  eine  höhere  Dienststelle  bekleidenden  Beamten
besorgt,  nur  auf  die  Tagegelder  Anspruch,  welche  ihm  nach  seinem  eigenen  Dienslverhälmiß
  gebühren.

S.  78.

Der  im  §.  74  ksinmte  Tagegeldersaßz  enthält  die  Vergütung  für  einen  vollen
Tag  von  24  Stunde

Der  Tag  wird  a  voll  gerechnet,  wenn  das  a  Säst.  mit  Einschluß  der  Hinund
  Rückreise,  nicht  innerhalb  6  Stunden  beendigt  w

Nur  halbtägige  Tagegelder  sinden  stalt  bei  —  die  mit  Einschluß  der
Hin=  und  Rürkreise  innerhalb  6  Stunden  beendigt  werden;  Anfang  und  Ende  der
Verrichtung  isl  daher  in  dem  Protokolle  slets  zu  bemerfen.  Wird  dies  unterlassen,
so  werden  nur  halbtägige  Tagegelder  vergütet.