Full text : Hof- und Staats-Handbuch des Königreichs Bayern.

112  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

muß  angenommen  werden,  daß  auch  nur  das  daraus  herzuleitende  Recht
verfolgt  werden  sollte  (Förster-Eccius,  Privatrecht  1  255).  Beispicle
aus  dem  Zivilrecht:  Es  wird  auf  Zahlung  einer  bestimmten  Summe  geklagt;
  Kläger  legt  einen  Schuldschein  vor  und  behauptet  eine  darin  verbriefte
  Darlehnsschuld.  Später  gibt  er  an,  daß  die  Schuld  aus  einem
Kaufgeschäft  entstanden  und  in  dem  Schuldschein  der  schuldige  Kaufpreis
verbrieft  sei.  Darin  liegt  keine  Klageänderung  im  Sinne  des  §  268
ZP.,  auch  dann  nicht,  wenn  der  Kläger  behauptet,  die  verbriefte  Darlehnsforderung
  sei  durch  Novation  einer  Deliktsobligation  entstanden
RGZ.  10  395).  Gleiches  gilt,  wenn  zuerst  eine  Feststellungsklage  angestellt
  worden  ist  und  dann  auf  die  Leistung,  die  fällig  geworden,  geklagt
wird.  Dagegen  liegt  eine  Klageänderung  vor,  wenn  der  Kläger  in  der
Klage  den  Anspruch  für  sich  geltend  macht,  demnächst  aber  ihn  als  Vertreter
  eines  Dritten  erhebt  (Gruchot  41  179),  oder  wenn  der  Anspruch
auf  einen  Kaufvertrag  gestützt  und  der  Kaufpreis  eingeklagt,  dann  aber
behauptet  wird,  der  Kläger  sei  durch  Abschluß  eines  ungültigen  Kaufgeschäfts
  geschädigt  worden  (JW.  97  567).

Im  Verwaltungsstreitverfahren  würde  eine  Klageänderung  zu
finden  sein,  wenn  der  Klageantrag  sich  später  nicht  gegen  den  ursprünglich
  Beklagten,  sondern  gegen  den  Beigeladenen  richtet,  oder  wenn  der
Kläger  als  Eigentümer  eines  zu  einer  öffentlichen  Wassergenossenschaft  gehörigen
  Grundstücks  gemäß  §  66  Abs.  2  G.  v.  1.  IV.  79  auf  Erlaß  der
Genossenschaftsbeiträge  klagt,  darauf  aber  unter  Bestreiten,  daß  das
Grundstück  zur  Genossenschaft  gehört,  auf  Anerkennung  dieses  Zustandes
klagt  (6  53)  oder  wenn  zuerst  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  der
Gastwirtschaft  geklagt  ist  und  darauf  Erteilung  der  Schankkonzession  beantragt
  wird,  oder  wenn  zwei  „Gemeinden  (ZustG.  §  26)  über  die  bestehenden
  Gemeindegrenzen  streiten  und  darauf  der  Antrag  gestellt  wird,
anzuerkennen,  daß  die  eine  beteiligte  Ortschaft  die  Eigenschaft  einer  Landgemeinde
  hat;  dagegen  liegt  keine  Klageänderung  vor,  wenn  anfänglich
die  Klage  auf  Entziehung  der  Schankkonzession  gestützt  wird  auf  zahlreiche
lbertretungen  der  Vorschriften  über  die  Polizeistunde,  später  auf  Verabreichung
  von  Getränken  an  Betrunkene,  Minderjährige;  wenn  bei  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  darüber,  wem  von  ihnen  die  Räumungspflicht
obliegt,  der  Kläger  die  Räumungspflicht  des  Beklagten  anfänglich  auf
das  Herkommen,  dann  auf  einen  Regreß  gründet;  wenn  anfänglich  auf
Aufhebung  einer  Räumungsanordnung  und  Substituierung  des  Dritten
in  die  Verpflichtung  (ZustG.  §  66  Abs.  2)  geklagt  ist  und  dann,  nachdem
  Kläger  die  Räumung  inzwischen  ausgeführt  hat,  auf  Erstattung  des
Geleisteten  anträgt  usw.  Im  allgemeinen  spielt  die  Klageänderung  im
Verwaltungsstreitverfahren  keine  bedeutende  Rolle,  weil  die  Klagegründe
sich  nicht  so  leicht  verwischen  wie  im  Zioilprozesse.