112 2. Buch: Verfahren bis zum Endurteil.
muß angenommen werden, daß auch nur das daraus herzuleitende Recht
verfolgt werden sollte (Förster-Eccius, Privatrecht 1 255). Beispicle
aus dem Zivilrecht: Es wird auf Zahlung einer bestimmten Summe geklagt;
Kläger legt einen Schuldschein vor und behauptet eine darin verbriefte
Darlehnsschuld. Später gibt er an, daß die Schuld aus einem
Kaufgeschäft entstanden und in dem Schuldschein der schuldige Kaufpreis
verbrieft sei. Darin liegt keine Klageänderung im Sinne des § 268
ZP., auch dann nicht, wenn der Kläger behauptet, die verbriefte Darlehnsforderung
sei durch Novation einer Deliktsobligation entstanden
RGZ. 10 395). Gleiches gilt, wenn zuerst eine Feststellungsklage angestellt
worden ist und dann auf die Leistung, die fällig geworden, geklagt
wird. Dagegen liegt eine Klageänderung vor, wenn der Kläger in der
Klage den Anspruch für sich geltend macht, demnächst aber ihn als Vertreter
eines Dritten erhebt (Gruchot 41 179), oder wenn der Anspruch
auf einen Kaufvertrag gestützt und der Kaufpreis eingeklagt, dann aber
behauptet wird, der Kläger sei durch Abschluß eines ungültigen Kaufgeschäfts
geschädigt worden (JW. 97 567).
Im Verwaltungsstreitverfahren würde eine Klageänderung zu
finden sein, wenn der Klageantrag sich später nicht gegen den ursprünglich
Beklagten, sondern gegen den Beigeladenen richtet, oder wenn der
Kläger als Eigentümer eines zu einer öffentlichen Wassergenossenschaft gehörigen
Grundstücks gemäß § 66 Abs. 2 G. v. 1. IV. 79 auf Erlaß der
Genossenschaftsbeiträge klagt, darauf aber unter Bestreiten, daß das
Grundstück zur Genossenschaft gehört, auf Anerkennung dieses Zustandes
klagt (6 53) oder wenn zuerst auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der
Gastwirtschaft geklagt ist und darauf Erteilung der Schankkonzession beantragt
wird, oder wenn zwei „Gemeinden (ZustG. § 26) über die bestehenden
Gemeindegrenzen streiten und darauf der Antrag gestellt wird,
anzuerkennen, daß die eine beteiligte Ortschaft die Eigenschaft einer Landgemeinde
hat; dagegen liegt keine Klageänderung vor, wenn anfänglich
die Klage auf Entziehung der Schankkonzession gestützt wird auf zahlreiche
lbertretungen der Vorschriften über die Polizeistunde, später auf Verabreichung
von Getränken an Betrunkene, Minderjährige; wenn bei Streitigkeiten
der Beteiligten darüber, wem von ihnen die Räumungspflicht
obliegt, der Kläger die Räumungspflicht des Beklagten anfänglich auf
das Herkommen, dann auf einen Regreß gründet; wenn anfänglich auf
Aufhebung einer Räumungsanordnung und Substituierung des Dritten
in die Verpflichtung (ZustG. § 66 Abs. 2) geklagt ist und dann, nachdem
Kläger die Räumung inzwischen ausgeführt hat, auf Erstattung des
Geleisteten anträgt usw. Im allgemeinen spielt die Klageänderung im
Verwaltungsstreitverfahren keine bedeutende Rolle, weil die Klagegründe
sich nicht so leicht verwischen wie im Zioilprozesse.