254 Militärstrafgerichtsordnung.
in der Sitzung ob; dem Verhandlungsführer die Sachleitung.
Bei Störung der Ordnung hat somit der Vorsitzende, bei Gefährdung
der Zwecke der Beweisaufnahme und der Vernehmung
des Angeklagten der Verhandlungsführer Abhilfe zu schaffen.
RMGer. I. 13. Juli 1903. E. 5,251, 8. Vgl. Ditzen, Goltd.
Bl. 52 S. 363. RMGer. I. 31. Jan. 1901. E. 1,22 und v.
3. April 1901 (nicht veröffentlicht). PE. I, 46; II, 40; II. 1. April
1903. E. 5,8.
2à) Die Aufnahme des Beweises, desgl. die Wiederaufnahme
des Beweisverfahrens vor den Kriegs- und Oberkriegsgerichten
steht nur dem Verhandlungsführer, nicht dem Vorsitzenden
zu Letzterer darf Fragen an Zeugen nur mit Genehmigung.
des Verhandlungsführers stellen. RMGer. I. 4. Juli
1904. E. 7,162.
Der Verhandlungsführer bestimmt die Reihenfolge der zu
vernehmenden Zeugen, insolange keine Beanstandung erfolgt.
Auch muß seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen
bleiben, in welcher Weise er den Zeugen zur Abgabe der
Wahrheit zu ermahnen für notwendig erachtet
Es ist nirgends vorgeschrieben, daß das Gericht sich zur
Beratung über die Beeidigung eines Zeugen zurückziehen muß;
vielmehr ist zulässig, bei klaren, einfach liegenden Fällen die
Beschlußfassung in dem Sitzungsraume herbeizuführen. RM.
Ger. II. 1. April 1903. E. 5,8.
2b) Hält der Verhandlungsführer die Entfernung eines
bereits vernommenen Zeugen während eines Teiles der ferneren
Verhandlung, z. B. bei Vernehmung eines anderen Zeugen in
der Befürchtung, daß dieser in Gegenwart des bereits vernommenen
Zeugen nicht die Wahrheit sagen werde, für angezeigt,
so steht ihm das Recht zu, die Entfernung des Zeugen
nicht nur aus dem für die Zeugen, sondern auch aus dem für
das Publikum bestimmten Teile des Sitzungszimmers anzuordnen.
Im Falle einer Beanstandung entscheidet das Gericht.
RMGer. PE. III, 31. Ebenso entscheidet zunächst der Verhandlungsführer
— und erst bei Widerspruch das Gericht — darüber,
ob eine im Zuhörerraum befindliche Person als Zeuge
vorgerufen und vernommen werden soll. RMGer. PE. XIII, 5
und II. 25. Mai 1907 Nr. 104 (noch ungedruckt).
3) Dem Verhandlungsführer steht die Entschließung darüber
zu, ob ein nach § 187 MStrGO. zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigter Zeuge nach seiner Vernehmung auf
Grund des § 200 daselbst zu beeidigen ist oder nicht, und bedarf
es eines Gerichtsbeschlusses erst dann, wenn das Verfahren
des Vorsitzenden bzw. Verhandlungsführers von irgend einer