Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

254                             Militärstrafgerichtsordnung.

in  der  Sitzung  ob;  dem  Verhandlungsführer  die  Sachleitung.
Bei  Störung  der  Ordnung  hat  somit  der  Vorsitzende,  bei  Gefährdung
  der  Zwecke  der  Beweisaufnahme  und  der  Vernehmung
des  Angeklagten  der  Verhandlungsführer  Abhilfe  zu  schaffen.
RMGer.  I.  13.  Juli  1903.  E.  5,251,  8.  Vgl.  Ditzen,  Goltd.
Bl.  52  S.  363.  RMGer.  I.  31.  Jan.  1901.  E.  1,22  und  v.
3.  April  1901  (nicht  veröffentlicht).  PE.  I,  46;  II,  40;  II.  1.  April
1903.  E.  5,8.

2à)  Die  Aufnahme  des  Beweises,  desgl.  die  Wiederaufnahme
  des  Beweisverfahrens  vor  den  Kriegs-  und  Oberkriegsgerichten
  steht  nur  dem  Verhandlungsführer,  nicht  dem  Vorsitzenden
  zu  Letzterer  darf  Fragen  an  Zeugen  nur  mit  Genehmigung.
  des  Verhandlungsführers  stellen.  RMGer.  I.  4.  Juli

1904.  E.  7,162.

Der  Verhandlungsführer  bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu
vernehmenden  Zeugen,  insolange  keine  Beanstandung  erfolgt.

Auch  muß  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen
bleiben,  in  welcher  Weise  er  den  Zeugen  zur  Abgabe  der
Wahrheit  zu  ermahnen  für  notwendig  erachtet

Es  ist  nirgends  vorgeschrieben,  daß  das  Gericht  sich  zur
Beratung  über  die  Beeidigung  eines  Zeugen  zurückziehen  muß;
vielmehr  ist  zulässig,  bei  klaren,  einfach  liegenden  Fällen  die
Beschlußfassung  in  dem  Sitzungsraume  herbeizuführen.  RM.
Ger.  II.  1.  April  1903.  E.  5,8.  

2b)  Hält  der  Verhandlungsführer  die  Entfernung  eines
bereits  vernommenen  Zeugen  während  eines  Teiles  der  ferneren
Verhandlung,  z.  B.  bei  Vernehmung  eines  anderen  Zeugen  in
der  Befürchtung,  daß  dieser  in  Gegenwart  des  bereits  vernommenen
  Zeugen  nicht  die  Wahrheit  sagen  werde,  für  angezeigt,
  so  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  Entfernung  des  Zeugen
nicht  nur  aus  dem  für  die  Zeugen,  sondern  auch  aus  dem  für
das  Publikum  bestimmten  Teile  des  Sitzungszimmers  anzuordnen.
  Im  Falle  einer  Beanstandung  entscheidet  das  Gericht.
RMGer.  PE.  III,  31.  Ebenso  entscheidet  zunächst  der  Verhandlungsführer
  —  und  erst  bei  Widerspruch  das  Gericht  —  darüber,
  ob  eine  im  Zuhörerraum  befindliche  Person  als  Zeuge
vorgerufen  und  vernommen  werden  soll.  RMGer.  PE.  XIII,  5
und  II.  25.  Mai  1907  Nr.  104  (noch  ungedruckt).

3)  Dem  Verhandlungsführer  steht  die  Entschließung  darüber
  zu,  ob  ein  nach  §  187  MStrGO.  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  berechtigter  Zeuge  nach  seiner  Vernehmung  auf
Grund  des  §  200  daselbst  zu  beeidigen  ist  oder  nicht,  und  bedarf
  es  eines  Gerichtsbeschlusses  erst  dann,  wenn  das  Verfahren
des  Vorsitzenden  bzw.  Verhandlungsführers  von  irgend  einer