Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

abgeändert  werden.  Daher  bestebt  für  sie  die  Möglichkeit
nicht,  den  Belagerungszustand  zu  erklären.

Schließlich  sei  noch  auf  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch
  vom  31.  Mai  1870  hingewiesen.  Dort  heißt  es  in
§  4,  daß  die  in  gewissen  Paragraphben  des  Strufgesetzbuches  mit
lebenslänglichem  Juchthaus  bedrohten  Verbrechen  mit  dem
Tode  zu  bestrafen  sind,  wenn  sie  in  einem  vom  Bundesfeldherrn
  in  Kriegszustand  erklärten  Teile  des  Bundesgebietes  begangen
  werden.  Bundesfeldherr  ist  aber  nur  der  Kaiser.  Es
wäre  nicht  abzusehen,  weshalb  unter  einem  vom  Landesberrn
erklärten  Belagerungszustand  die  Strasschärfung  nicht  stattfinden
  sollte.

Zu  untersuchen  ist  ferner  die  Frage,  ob  der  Kuiser  das  ihm
ansschließlich  zustebende  Recht  zur  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  nicht  an  einen  anderen,  etwa  den  Reichskanzler  oder
einen  General,  delegieren  kann  oder  ob  er  es  selbst  ausüben
muß.  Das  letztere  ist  zu  bejahen,  da  es  sich  um  eine  Funklion
des  Oberbefehls  handelt.  Eine  allgemeine  #bertragung  dieser
Befugnis  an  einen  kommandierenden  General  wäre  schon  im
Interesse  des  Ansehens  der  einzelnen  Bundesfürsten  nicht  angängig.
  Arndtc),  der  eine  Delegation  für  zulässig  hält,
operiert  mit  sehr  weit  herbeigeholten  Beispielen,  wie,  daß  der
Kaiser  in  Frankreich  abgeschnitten  und  Königsberg  plötzlich  von
einer  englischen  Flotte  angegriffen  werde.  Hierauf  ist  zu  erwidern,
  daß  man  aus  künstlich  konstruierten  Fällen  keine  allgemein
  gültigen  Rechtssätze  berleiten  darf?).  Eine  Delegation
  ist  unzulässig  und  auch  unnötig.  Selbst  wenn  man  den
ganz  extremen  Fall  nehmen  wollte,  der  Kaiser  wäre  bei  dem
überraschenden  Ausbruch  eines  Krieges  im  Auslande  und
könnte  weder  zurückkebren,  noch  sich  trotz  aller  modernen  Hilfs-3)

  Komm.  gz.  NV.  1913,  S.  318.

21)  Haldy  a.  u.  C.,  S.  35,  Anm.  1;  siehe  auch  QOlehauson,
„Der  Kricgsgustand“  im  Arch.  f.  Strafrecht  und  Strafprozeß,  Bd.  61
S.  196  und  Ehermaher  a.  a.  O.  S.  S#.

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