abgeändert werden. Daher bestebt für sie die Möglichkeit
nicht, den Belagerungszustand zu erklären.
Schließlich sei noch auf das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 31. Mai 1870 hingewiesen. Dort heißt es in
§ 4, daß die in gewissen Paragraphben des Strufgesetzbuches mit
lebenslänglichem Juchthaus bedrohten Verbrechen mit dem
Tode zu bestrafen sind, wenn sie in einem vom Bundesfeldherrn
in Kriegszustand erklärten Teile des Bundesgebietes begangen
werden. Bundesfeldherr ist aber nur der Kaiser. Es
wäre nicht abzusehen, weshalb unter einem vom Landesberrn
erklärten Belagerungszustand die Strasschärfung nicht stattfinden
sollte.
Zu untersuchen ist ferner die Frage, ob der Kuiser das ihm
ansschließlich zustebende Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes
nicht an einen anderen, etwa den Reichskanzler oder
einen General, delegieren kann oder ob er es selbst ausüben
muß. Das letztere ist zu bejahen, da es sich um eine Funklion
des Oberbefehls handelt. Eine allgemeine #bertragung dieser
Befugnis an einen kommandierenden General wäre schon im
Interesse des Ansehens der einzelnen Bundesfürsten nicht angängig.
Arndtc), der eine Delegation für zulässig hält,
operiert mit sehr weit herbeigeholten Beispielen, wie, daß der
Kaiser in Frankreich abgeschnitten und Königsberg plötzlich von
einer englischen Flotte angegriffen werde. Hierauf ist zu erwidern,
daß man aus künstlich konstruierten Fällen keine allgemein
gültigen Rechtssätze berleiten darf?). Eine Delegation
ist unzulässig und auch unnötig. Selbst wenn man den
ganz extremen Fall nehmen wollte, der Kaiser wäre bei dem
überraschenden Ausbruch eines Krieges im Auslande und
könnte weder zurückkebren, noch sich trotz aller modernen Hilfs-3)
Komm. gz. NV. 1913, S. 318.
21) Haldy a. u. C., S. 35, Anm. 1; siehe auch QOlehauson,
„Der Kricgsgustand“ im Arch. f. Strafrecht und Strafprozeß, Bd. 61
S. 196 und Ehermaher a. a. O. S. S#.
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