Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

4  18468.

4)  Erblindete  Personen  ohne  Begleiter,  und
5)  Persönen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwassen  mit  sich  füb.
ren  wollen.

8.  44.
Sesjonier·Silel.  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Post-Anstalt,  so  erhält
der  Reisende  gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  ein  Billet,  in  welchem
1)  der  Tag  und  der  Bestimmungsort  der  Reise  angegeben  sind,
2)  die  Zeit  des  Abgangs  der  Post  bestimmt,  und
3)  der  Platz,  welchen  der  Reisende  im  Wagen  einzunehmen  hat,  durch  eine
Nummer  bezeichnet  ist.

I  Es  ist  Sache  des  Reisenden,  gleich  bei  Lösung  des  Passagier-Billets  zu  prüfen,
ob  dasselbe  den  Tag  und  Bestimmungsort  der  Reise  richtig  bezeichnet.  Nach  der  ohne
Erinnerung  erfolgten  Annahme  des  Passagier-Billets  kann  der  Einwand,  daß  der
Tag  oder  der  Bestimmungsort  der  Reise  in  demselben  unrichtig  angegeben  sei,  nicht  mehr
zugelassen  werden.

II  Die  Zeit  des  Abgangs  der  Post  kann  bei  Posten,  deren  Abgang  von  dem
Eintreffen  anderer  Posten  oder  Eisenbahnzüge  abhängt,  nur  dahin  bestimmt  werden:

die  Post  geht  ab  Stunden  Minuten  nach  Ankunft  des  1  sten,  2ten  r.
Eisenbahnzuges  (der  Post)  aus
und  es  liegt  in  dergleichen  Fällen  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit
zur  Richtschnur  zu  nehmen.

IV  Die  Nummer  des  Passagier=  Billets  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher
die  Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung
umter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten  Platz  zu
wählen.  -
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sind,  können  ein  Passagier-Billet  erst  bei  der  nächsten  Post-Anstalt  ausgestellt  erhalten,
  und  haben  bei  dieser  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Conducteur  oder
Postillon  das  Personengeld  zu  entrichten.
aost  1  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder

a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Meilengahl,
unter  Anwendung  des  für  den  Cours  pro  Meile  angeordneten  Satzes,  oder
5b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Cours  angeordneten  Local-Satze.