— 173 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NJNr. 14.4
(Nr. 3244.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Verwaltung
für das Jahr 1850., so wie die Beschaffung der zur Deckung desselben
erforderlichen Geldmittel. Vom 7. Mätz 1850.
# «« - ,
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
K. I.
Unserem Kriegsminister wird zu den im Jahre 1850. etwa erforderlich
werdenden außerordentlichen Bedürfnissen der Militair-Verwaltung ein Kredit
bis zum Betrage von achtzehn Millionen Thaler eröffnet.
F. II.
Unser Finanzminister ist ermächtigt, den Geldbedarf, soweit er aus anderweitig
disponiblen Staatsfonds nicht gedeckt werden kann, nach dem eintretenden
Bedür#mg durch eine, wenigstens mit Einem Prozent jährlich zu amortisirende
verzinsliche Staats-Anleihe zu beschaffen.
G. III.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Kriegsminister und dem Finanzminister
übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsten
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben, welchen sodann über die Fortdauer dieses
Kredits, so weit er noch nicht erschöpft ist, die Beschlußnahme vorbehalten
bleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
Graf-v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
Jahrgang 1850. (Nr. 3244—325) 23 (Xr. 3245.)
NMndachehen au Berlin den 18. Mär# 18#d