Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  14.4

 

(Nr.  3244.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-Verwaltung
für  das  Jahr  1850.,  so  wie  die  Beschaffung  der  zur  Deckung  desselben
erforderlichen  Geldmittel.  Vom  7.  Mätz  1850.

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Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

K.  I.

Unserem  Kriegsminister  wird  zu  den  im  Jahre  1850.  etwa  erforderlich
werdenden  außerordentlichen  Bedürfnissen  der  Militair-Verwaltung  ein  Kredit
bis  zum  Betrage  von  achtzehn  Millionen  Thaler  eröffnet.

F.  II.

Unser  Finanzminister  ist  ermächtigt,  den  Geldbedarf,  soweit  er  aus  anderweitig
  disponiblen  Staatsfonds  nicht  gedeckt  werden  kann,  nach  dem  eintretenden
  Bedür#mg  durch  eine,  wenigstens  mit  Einem  Prozent  jährlich  zu  amortisirende
  verzinsliche  Staats-Anleihe  zu  beschaffen.

G.  III.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Kriegsminister  und  dem  Finanzminister
  übertragen  und  ist  darüber  den  Kammern  sofort  bei  ihrer  nächsten
Zusammenkunft  Rechenschaft  zu  geben,  welchen  sodann  über  die  Fortdauer  dieses
  Kredits,  so  weit  er  noch  nicht  erschöpft  ist,  die  Beschlußnahme  vorbehalten
  bleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  März  1850.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf-v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  3244—325)  23  (Xr.  3245.)

NMndachehen  au  Berlin  den  18.  Mär#  18#d