338 Bur Lehre von der Renvisionsgulässigkeit.
könne, würde Jedermann mit anzüglichem Kopfschütteln
antworten.
Die Verwerfung der vom Beklagten entgegengesetzten
gerichtsablehnenden Einrede kann in
Rechtskraft übergehen 9); dieser Uebergang in Rechtskraft
geschieht, wenn der Beklagte es unterläßt,
das gegen den Verwerfungs= Bescheid zulässige
Rechtsmittel der Berufung resp. Revision rechtzeitig
zu ergreifen.
Ganz anders verhält es sich in dem Falle,
welchen die der Ueberschrift nachgesetzte Frage begeichnet.
Hier war eine Einrede von Seite des
eklagten nicht entgegengesetzt worden, dem Beklagten
war noch keine Gelegenheit gegeben, sich
vernehmen zu lassen, weder in erster noch in zweiter
Instanz, indem ja bei Abweisungen der Klage
von der Gerichtsschwelle die Berufungöschrift des
Klägers dem Beklagten nicht zur Nebenverantwortung,
sondern nur zur Nachricht mitgetheilt
wird 1). Demzufolge ist der Ausspruch des Obergerichts,
welcher die untergerichtliche wegen Annahme
der Inkompetenz verfügte Abweisung von
der Gerichtsschwelle entkräftet, der Rechtskraft gegen
den Beklagten nicht fähig ); der Bekllagte
wird dadurch nicht gehindert, die gerichtsablehnende
Einrede in erster Instanz vorzubringen, und
dem Unterrichter ist es nach verhandelter Sache
unverwehrt, die Klage wieverholt wegen Inkompetenz
abzuweisen. Eben deßwegen muß aber im
bezeichneten Falle die Ergreifung des Rechtsmittels
der Oberberufung (Revision) von Seite des
Beklagten schon nach der Natur der Sache für
unzulässig erachtet werden; den obersten Gerichtshof
damit zu behelligen, was der Beklagte in er-2)
Komment. über die GO. Bd. IV, S. 178— 9.
1) Nov. v. 1819, S. 25.
1) GO. XIV, 8. 1 a. E., §S. 9 pr., §S. 11, Nr. 3.