Metadata : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

338  Bur  Lehre  von  der  Renvisionsgulässigkeit.

könne,  würde  Jedermann  mit  anzüglichem  Kopfschütteln
  antworten.

Die  Verwerfung  der  vom  Beklagten  entgegengesetzten
  gerichtsablehnenden  Einrede  kann  in
Rechtskraft  übergehen  9);  dieser  Uebergang  in  Rechtskraft
  geschieht,  wenn  der  Beklagte  es  unterläßt,
das  gegen  den  Verwerfungs=  Bescheid  zulässige
Rechtsmittel  der  Berufung  resp.  Revision  rechtzeitig
  zu  ergreifen.

Ganz  anders  verhält  es  sich  in  dem  Falle,
welchen  die  der  Ueberschrift  nachgesetzte  Frage  begeichnet.
  Hier  war  eine  Einrede  von  Seite  des

eklagten  nicht  entgegengesetzt  worden,  dem  Beklagten
  war  noch  keine  Gelegenheit  gegeben,  sich
vernehmen  zu  lassen,  weder  in  erster  noch  in  zweiter
  Instanz,  indem  ja  bei  Abweisungen  der  Klage
von  der  Gerichtsschwelle  die  Berufungöschrift  des
Klägers  dem  Beklagten  nicht  zur  Nebenverantwortung,
  sondern  nur  zur  Nachricht  mitgetheilt
wird  1).  Demzufolge  ist  der  Ausspruch  des  Obergerichts,
  welcher  die  untergerichtliche  wegen  Annahme
  der  Inkompetenz  verfügte  Abweisung  von
der  Gerichtsschwelle  entkräftet,  der  Rechtskraft  gegen
  den  Beklagten  nicht  fähig  );  der  Bekllagte
wird  dadurch  nicht  gehindert,  die  gerichtsablehnende
  Einrede  in  erster  Instanz  vorzubringen,  und
dem  Unterrichter  ist  es  nach  verhandelter  Sache
unverwehrt,  die  Klage  wieverholt  wegen  Inkompetenz
  abzuweisen.  Eben  deßwegen  muß  aber  im
bezeichneten  Falle  die  Ergreifung  des  Rechtsmittels
  der  Oberberufung  (Revision)  von  Seite  des
Beklagten  schon  nach  der  Natur  der  Sache  für
unzulässig  erachtet  werden;  den  obersten  Gerichtshof
  damit  zu  behelligen,  was  der  Beklagte  in  er-2)

  Komment.  über  die  GO.  Bd.  IV,  S.  178—  9.
1)  Nov.  v.  1819,  S.  25.
1)  GO.  XIV,  8.  1  a.  E.,  §S.  9  pr.,  §S.  11,  Nr.  3.