282 Oberstrichterliche Entscheldungen.
überlassung als Gegenleistung für das auszuweisende
Vatergut (Beschluß d. Gerichtshofs v. 23. October 1880;
Not.-Zeitung 1883 S. 118, 119, 120) läßt sich auch nicht
sagen, es handle sich nur um Geldansprüche, also um
ein dem Notariatszwang nicht unterworfenes Object, was
übrigens auch ein vollständiges Absehen von der eben
berührten gesetzlich zu erzwingenden hypothekarischen
Sicherstellung desselben voraussetzen würde. Bezüglich
der Verzinsung des Vaterguts mag neben dem von der
Vorinstanz schon angedenteten Zweckmäßigkeitsgrunde
noch darauf hingewiesen sein, daß durch deren Festsetzung
der provinzialrechtliche Nutzgenuß des Vaterguts durch
die Mutter thatsächlich eben so wenig beeinträchtigt wird,
wie bei einer Ausweisung desselben in verzinslichen Papieren
u. dergl. Es handelt sich dabei auch keineswegs
um Vereinbarungen für eine über die Minderjährigkeit
hinausliegende Zeit, sondern es soll nur Vorsorge auch
für den Fall getroffen werden, wenn etwa die Wittwe
vorher das Anwesen veräußern wollte oder ein Zwangsverkauf
in dieser Zeit einträte.
In der Beschwerde vom 26. Jannar 1895 wird gesagt,
die Wittwe erhalte nichts aus dem Vermögen ihres
Mannes. Damit spricht sie sich selbst die Eigenschaft
und Stellung einer Erbin desselben ab; auf der anderen
Seite aber läßt der Vertrag in Verbindung mit den
Bestimmungen im Bayer. LR. Thl. 1 Cap. 6 § 32 Ziff. 4
und Thl. IV Cap. 8 8 6 Ziff. 1 keinen Zweifel darüber,
daß von dem bis zum eingetretenen Todesfalle den Eheleuten
gemeinschaftlich gewesenen Vermögen jedem nur
ein Hälfteantheil pro indiviso zugestanden war, so daß
in der That nichts übrig bleibt, als daß die Kinder,
welche de lege zu Erben ihres Vaters berufen sind, in
Vollziehung des im Vertrage niedergelegten Willens ihrer
Eltern der Mutter den Besitz der zum Nachlaß ihres
Vaters gehörigen ideellen Hälfte des Communionsvermögens
überlassen und sich mit der Ausweisung ihres