Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

282  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

überlassung  als  Gegenleistung  für  das  auszuweisende
Vatergut  (Beschluß  d.  Gerichtshofs  v.  23.  October  1880;
Not.-Zeitung  1883  S.  118,  119,  120)  läßt  sich  auch  nicht
sagen,  es  handle  sich  nur  um  Geldansprüche,  also  um
ein  dem  Notariatszwang  nicht  unterworfenes  Object,  was
übrigens  auch  ein  vollständiges  Absehen  von  der  eben
berührten  gesetzlich  zu  erzwingenden  hypothekarischen
Sicherstellung  desselben  voraussetzen  würde.  Bezüglich
der  Verzinsung  des  Vaterguts  mag  neben  dem  von  der
Vorinstanz  schon  angedenteten  Zweckmäßigkeitsgrunde
noch  darauf  hingewiesen  sein,  daß  durch  deren  Festsetzung
der  provinzialrechtliche  Nutzgenuß  des  Vaterguts  durch
die  Mutter  thatsächlich  eben  so  wenig  beeinträchtigt  wird,
wie  bei  einer  Ausweisung  desselben  in  verzinslichen  Papieren
  u.  dergl.  Es  handelt  sich  dabei  auch  keineswegs
um  Vereinbarungen  für  eine  über  die  Minderjährigkeit
hinausliegende  Zeit,  sondern  es  soll  nur  Vorsorge  auch
für  den  Fall  getroffen  werden,  wenn  etwa  die  Wittwe
vorher  das  Anwesen  veräußern  wollte  oder  ein  Zwangsverkauf
  in  dieser  Zeit  einträte.

In  der  Beschwerde  vom  26.  Jannar  1895  wird  gesagt,
  die  Wittwe  erhalte  nichts  aus  dem  Vermögen  ihres
Mannes.  Damit  spricht  sie  sich  selbst  die  Eigenschaft
und  Stellung  einer  Erbin  desselben  ab;  auf  der  anderen
Seite  aber  läßt  der  Vertrag  in  Verbindung  mit  den
Bestimmungen  im  Bayer.  LR.  Thl.  1  Cap.  6  §  32  Ziff.  4
und  Thl.  IV  Cap.  8  8  6  Ziff.  1  keinen  Zweifel  darüber,
daß  von  dem  bis  zum  eingetretenen  Todesfalle  den  Eheleuten
  gemeinschaftlich  gewesenen  Vermögen  jedem  nur
ein  Hälfteantheil  pro  indiviso  zugestanden  war,  so  daß
in  der  That  nichts  übrig  bleibt,  als  daß  die  Kinder,
welche  de  lege  zu  Erben  ihres  Vaters  berufen  sind,  in
Vollziehung  des  im  Vertrage  niedergelegten  Willens  ihrer
Eltern  der  Mutter  den  Besitz  der  zum  Nachlaß  ihres
Vaters  gehörigen  ideellen  Hälfte  des  Communionsvermögens

  überlassen  und  sich  mit  der  Ausweisung  ihres