314 VI. Strafrecht und Strasprozeß,
* 196. Berufsbeleidigung. EB. IV, 288. Der Stadtkommandant
ist der amtlich Vorgesetzte der Begleitungsmannschaft
eines Rondcoffiziers und daher berechtigt, Antrag
auf Strafverfolgung der dieser zugefügten Beleidlgung. zu
stellen. W¾BM 92. Beleidigung eines Gerichtsvollziehers.
EB. IIL 1
1896,. F106, In dem durch einen Strafantrog angeregten
Olfzialverfahren. wegen einer sogengunten- Berufsbeleidigung
ist Gegenstrafantrag und Privatwiderksage: des
Beschuldigten zulässig. XLV, 126 .
196, 199. Sofortiger Strafantrag ober spätere
Compensation bei wechselseitigen Beleidigungen. XII, 383.
* 196, 200. Befugniß für die Veröffentlichung lr
Verurkheilung, wenn 8 dem Vorgesetzten Strafantrag
stellt ist. EB. III,
& 196, 359. I#len- Eigenschest im Sinne dieser 88.
XIIII, 349. Beleidigung einer Lehrerin an einer. öffentlichen
Schule. Dieselbe besitzt Beamten-Eigenschaft. XII,
383. Ein zur Feuerbeschau zugezogener Maurermelster kein
Beamter. XLII. 376. Stadtschrelber als Beamter, Beleidigung
eines solchen. XIII, 376. Ein in Privatdiensten
stehender Forstwart als Veamter. XIII, 377. Cooperator.
als Religionsalehrer, Beamter. XLM, 477. Steurraueschuß-Behörde.
XIII, 478.
198. Voraussehung der Anwendbarkeit dieses 4.
XIIII, 350. Zur Lehre von der Compensethen der Bele
bigungen. Voraussetzung. XLIII, 431
199. Einf.-Vollz.-Ges. Art. 94 Abs. 4. Würdigung
der Continuität beider Beleidigungen, Seitens der zweiten
Instanz, wenn die erste Instanz auf Straffreiheit beider
Parteien erkannt hat. XII, 559.
200. Oeffentlichkeit der Handlung; namentlich in
Bezug auf Beleidigungen. XIV. 238. Beleidigung durch
Verbreltung einer Schrift. EB. IV, 210.
8 201, 223 a. Körperverletzung oder Tödtung beim
Zwelkampf. EB. IV, 170.
201, 205. De#e E *2 Waffen. EB. IV, 210.
* 204. Zweikompf. „ 294, 361. 1Aasrten
desselben. EB. III, 361.
205. Zweikompf. EB. IV,
211. Mord. Fragestellung. *“ Iv, 262. Ebenso
beim Gistmord. XLI, 342.
8 212. 74. Neben der Todesstrafe ist auch eine von
dieg Angeklagten durch —— Reafe vexirkte
Freiheitsstra e auszusprechen
w zur GSeierofe, 1 r—ntn-n 48. Beitülfe zu der von