Metadata : Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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a.
Berlin,  den  22.  Juni  1895.

Die  Postanstalten  sind  verschiedentlich  davon  ausgegangen,  daß  das  für  Postsendungen
  in  Preußischen  Staatsdienstangelegenheiten  vereinbarte  Porto-Aversum
sich  nur  auf  die  Sendungen  von  Behörden  und  einzelnen  solche  vertretenden  Beamten
  beziehe,  und  daß  deshalb  beispielsweise  die  außerhalb  des  Sitzes  der  Behörde
wohnhaften  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,  sowie  der  Einkommensteuer-Veranlagungs=
  und  Berufungs-Kommissionen,  ferner  Mitglieder  und  Beamte  von  Behörden,
  welche  auf  Dienstreisen  oder  auch  während  eines  etwaigen  Urlaubs  Dienstsachen
  abzuschicken  haben,  von  dem  die  portofreie  Beförderung  bedingenden  Vermerk
„frei  laut  Aversum  No.  21“  keinen  Gebrauch  machen  dürften.  Der  Herr  Staatssekretär
  des  Reichs-Postamtes  hat  die  Anwendung  des  Aversionirungsvermerks  in  den
vorbezeichneten  Fällen  nunmehr  insoweit  für  zulässig  erklärt,  als  das  betreffende
Porto  seiner  Zeit  in  die  Portopauschsumme  eingerechnet  ist,  und  die  Ober-Postdirektionen
  und  Postanstalten  dahin  verständigt,  daß  jener  Vermerk  auch  von  einzelnen
  Beamten,  welche  eine  Staatsbehörde  nicht  vertreten,  sowie  von  den  auf
Dienstreisen  oder  auf  Urlaub  befindlichen  Beamten  angemeldet  werden  könne.  Die
betreffenden  Beamten  haben  jedoch  unter  dem  handschriftlich  herzustellenden  Aversionirungs-Vermerk
  ihren  Amtscharakter  derart  zu  bezeichnen,  daß  kein  Zweifel
entstehen  kann,  welcher  Behörde  sie  angehören.

Des  Weiteren  hat  die  Reichspostverwaltung  sich  mit  der  einstweiligen  Beibehaltung
  des  Verfahrens  einverstanden  erklärt,  wonach  mehrfach  auch  Personen  von
dem  Aversionirungsvermerk  Gebrauch  machen,  welche,  ohne  Beamten-Eigenschaft  zu
besitzen,  als  Organ  der  Staatsverwaltung  fungiren  oder  von  den  Behörden  mit
Ausführung  bestimmter  im  Staatsinteresse  liegender  Geschäfte  beauftragt  werden.
In  den  hier  zur  Sprache  gekommenen  Fällen  handelte  es  sich  dabei  um  die  Pegelbeobachter
  der  Strombauverwaltungen,  Beobachter  für  das  meteorologische  Institut,
ärztliche  Meldekarten  über  das  Auftreten  ansteckender  Krankheiten,  sowie  um  die
Beförderung  von  Cirkularschreiben  der  Landräthe  an  die  Mitglieder  nicht  ständig  in
Wirksamkeit  stehender  Kommissionen  2c.  Insoweit  den  betreffenden  Personen,  der
früheren  Lieferung  von  Postwerthzeichen  entsprechend,  jetzt  mit  dem  Abdrucke  des
Diensiegels  der  Behörde  und  dem  Aversionirungsvermerk  versehene  Briefumschläge
bezw.  Postkarten  zugestellt  werden,  ist  zur  Ausschließung  jedes  auch  nur  versehentlichen
  Mißbrauchs  auf  denselben  vorher  möglichst  die  Adresse  des  Empfängers  zu
vermerken.  Entscheidend  für  die  Zulässigkeit  des  Aversionirungs-Vermerks  ist  auch
in  diesen  Fällen  der  Umstand,  daß  das  Porto  für  derartige  Sendungen  bei  den  zur
Ermittelung  der  Portopauschsumme  aufgestellten  Berechnungen  mit  berücksichtigt  ist.

Ew.  Hochwohlgeboren  überlassen  wir,  hiernach  die  Ihnen  erforderlich  erscheinenden
  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.

Die  Frage  der  Beförderung  der  vorerwähnten  ärztlichen  Meldekarten  wird  nach
dem  Erlasse  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  vom  3.  Mai  d.  Is.  (M.  No.  3213)  demnächst  generell  geregelt  werden.

Der  Finanz-Minister.  Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung:  In  Vertretung:
gez.  Meinecke.  gez.  Haase.

An  die  sämmtlichen  Herren  Ober-Präsidenten  und  Regierungs-Präsidenten,  sowie  an  den  Herrn
Dirigenten  der  Königlichen  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission  hierselbst.  —
F.  M.  I.  9551  I.  Ang.  M.  d.  J.  I.  A.  6404/5.