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a.
Berlin, den 22. Juni 1895.
Die Postanstalten sind verschiedentlich davon ausgegangen, daß das für Postsendungen
in Preußischen Staatsdienstangelegenheiten vereinbarte Porto-Aversum
sich nur auf die Sendungen von Behörden und einzelnen solche vertretenden Beamten
beziehe, und daß deshalb beispielsweise die außerhalb des Sitzes der Behörde
wohnhaften Mitglieder der Bezirksausschüsse, sowie der Einkommensteuer-Veranlagungs=
und Berufungs-Kommissionen, ferner Mitglieder und Beamte von Behörden,
welche auf Dienstreisen oder auch während eines etwaigen Urlaubs Dienstsachen
abzuschicken haben, von dem die portofreie Beförderung bedingenden Vermerk
„frei laut Aversum No. 21“ keinen Gebrauch machen dürften. Der Herr Staatssekretär
des Reichs-Postamtes hat die Anwendung des Aversionirungsvermerks in den
vorbezeichneten Fällen nunmehr insoweit für zulässig erklärt, als das betreffende
Porto seiner Zeit in die Portopauschsumme eingerechnet ist, und die Ober-Postdirektionen
und Postanstalten dahin verständigt, daß jener Vermerk auch von einzelnen
Beamten, welche eine Staatsbehörde nicht vertreten, sowie von den auf
Dienstreisen oder auf Urlaub befindlichen Beamten angemeldet werden könne. Die
betreffenden Beamten haben jedoch unter dem handschriftlich herzustellenden Aversionirungs-Vermerk
ihren Amtscharakter derart zu bezeichnen, daß kein Zweifel
entstehen kann, welcher Behörde sie angehören.
Des Weiteren hat die Reichspostverwaltung sich mit der einstweiligen Beibehaltung
des Verfahrens einverstanden erklärt, wonach mehrfach auch Personen von
dem Aversionirungsvermerk Gebrauch machen, welche, ohne Beamten-Eigenschaft zu
besitzen, als Organ der Staatsverwaltung fungiren oder von den Behörden mit
Ausführung bestimmter im Staatsinteresse liegender Geschäfte beauftragt werden.
In den hier zur Sprache gekommenen Fällen handelte es sich dabei um die Pegelbeobachter
der Strombauverwaltungen, Beobachter für das meteorologische Institut,
ärztliche Meldekarten über das Auftreten ansteckender Krankheiten, sowie um die
Beförderung von Cirkularschreiben der Landräthe an die Mitglieder nicht ständig in
Wirksamkeit stehender Kommissionen 2c. Insoweit den betreffenden Personen, der
früheren Lieferung von Postwerthzeichen entsprechend, jetzt mit dem Abdrucke des
Diensiegels der Behörde und dem Aversionirungsvermerk versehene Briefumschläge
bezw. Postkarten zugestellt werden, ist zur Ausschließung jedes auch nur versehentlichen
Mißbrauchs auf denselben vorher möglichst die Adresse des Empfängers zu
vermerken. Entscheidend für die Zulässigkeit des Aversionirungs-Vermerks ist auch
in diesen Fällen der Umstand, daß das Porto für derartige Sendungen bei den zur
Ermittelung der Portopauschsumme aufgestellten Berechnungen mit berücksichtigt ist.
Ew. Hochwohlgeboren überlassen wir, hiernach die Ihnen erforderlich erscheinenden
weiteren Anordnungen zu treffen.
Die Frage der Beförderung der vorerwähnten ärztlichen Meldekarten wird nach
dem Erlasse des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten
vom 3. Mai d. Is. (M. No. 3213) demnächst generell geregelt werden.
Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern.
In Vertretung: In Vertretung:
gez. Meinecke. gez. Haase.
An die sämmtlichen Herren Ober-Präsidenten und Regierungs-Präsidenten, sowie an den Herrn
Dirigenten der Königlichen Ministerial-, Militär= und Baukommission hierselbst. —
F. M. I. 9551 I. Ang. M. d. J. I. A. 6404/5.