170 neber den Ausspruch, durch welchen sich der Richter
findet sich ein gediegener Aufsatz des Oberappellationsrathes
Munscher zu Cassel
„Üüber die Beschwerde wegen verweigerter
Justiz“
in welchem unter anderem der Satz ausgeführt
wird, daß Aussprüche, durch welche sich der Richter
für inkompetent erklärt, nicht die Natur eines
Urtheils, sondern einer Justizverweigerung haben,
daß sie der Rechtskraft nicht fähig sino,
und nicht zu einer Berufung, sondern zu einer
einfachen Beschwerde wegen Justizverweigerung
Anlaß geben.
In der That kann (einstweilen abgesehen von
den Vorschriften des bayerischen Nechts) nichts
richtiger seyn, als dieser Satz. :2) Denn
1) Urtheile sind Beschlüsse über in Streit befindliche
Rechte und Verbindlichkeiten, durch welche
das Richteramt ausgeübt wird; in dem Ausspruche
der Inkompetenz erklärt aber der Richter nichts
weiter, als daß er die Ausübung seines Amtes
in der vorwürfigen Sache verweigere; er erklärt
dieß, sollte auch eine Streitverhandlung der Partheien
über den Kompetenzpunkt gepflogen worden
seyn, zufolge der Obliegenheit, seine Kompetenz
von Amtswegen zu prufen, und ohne
hierbei an die unter den Partheien verhandelten
Grunde gebunden zu seyn, so daß, was im gedachten
Falle als Entscheidung über einen unter
den Partheien obschwebenden Streitpunkt er-Ae#minißterinms
terausgegebenen Seitschrist, ein wahres
Bedürfniß.
:) In der hier folgenden Ererterung isi Münschers angeführter
Aufsatz benützt.