6 Rat und Empfehlung.
gesetzt, daß er diese Kenntnisse kraft seines Berufs hat, oder doch leichter sich
zu verschaffen imstande ist; er gilt als Sachverständiger, der Kunde als Laie.
Raterteilung und Empfehlung bilden ein notwendiges Glied in diesem Zweige
des Bankgeschäfts, und ein Bankier, der sich der Beratung seiner Klientel entschlagen
wollte, würde seine Effektenabteilung bald schließen können. Die Vorteile,
die für den Bankier aus den Geschäftsabschlüssen entstehen, bilden zugleich
das Entgelt für die Dienste, die er dem Kunden bei den Vorbereitungen zu
den Geschäften leistet. In Fällen dieser Art mischt sich daher mit den Kaufgeschäften
selbst die Leistung von Diensten, die Inanspruchnahme und die Darbietung
der Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns an den minderkundigen
Laien. Diese Dienste sind ein Teil des entgeltlichen Geschäfts,
und wer sie leistet, wird daher auch dafür einzustehen haben, daß er sie ohne
Fahrlässigkeit leistet. Es würde denn auch ein wenig angemessenes Ergebnis
sein, die Verantwortlichkeit des Bankiers für die Beratung seiner Klientel verschieden
bemessen zu wollen, je nachdem das Geschäft demnächst die Form der
Kommission, oder die Form des unmittelbaren Kaufes angenommen hat.
Auch in Ansehung eines Kaufabschlusses darf also der Bankier bei der
Raterteilung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Augen
setzen (6 347 HG#.), er hat dafür einzustehen, daß namentlich seine positiven
Außerungen auf einer sorgfältigen Prüfung der Umstände und Verhältnisse
beruhen, auf die ein sachverständiger Beurteiler Wert legen wird. Eine Fahrlässigkeit,
bei der diese Sorgfalt außer acht gelassen ist, macht den Bankier auch
nach jetzigem Rechte dem abkaufenden Kunden gegenüber, der seinem Rate
vertraut hat, für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Neben diesen Fällen, in denen die Erteilung von Rat und Empfehlung keine
selbständige Bedeutung hat, kommen noch diejenigen in Betracht, bei denen
der Vertrag gerade auf Gewährung einer sachgemäßen Auskunft gerichtet ist,
bei denen die Leistungspflicht des einen Vertragsteils sich gerade in der Ratserteilung
im wesentlichen erschöpft. Die Auskunfterteilung, die hier regelmäßig
eine Erwerbsquelle für die darum angegangenen Personen, wie z. B.
für Auskunfteien, technische Sachverständige, Rechtsanwälte, (RGer. in Jur.
Wochenschr. 1905 S. 138), Notare, Arzte bildet, kann sich bald als Mandat,
bald als Dienst= oder Werkvertrag oder auch als besonderer Garantievertrag
darstellen. In Entsch. d. RGer. Bd. 52 S. 365 hatte der Rechtsanwalt und
Notar G. der Klägerin folgenden Brief geschrieben:
„Auf Veranlassung des Herrn H. in Br. teile ich Ihnen ergebenst mit,
daß auf seinem Grundstücke Nr. 31 Br. im Ganzen 18660 Mk. Hypotheken
eingetragen sind."“
Die Klägerin, welche dem H. auf Grund dieses Schreibens das gewünschte
Darlehn von 2000 Mk. gegen Eintragung einer weiteren Hypothek gewährt hatte,
mit dieser aber bei der Zwangsversteigerung ausgefallen war, verlangte von
H. Schadensersatz, weil in Wirklichkeit die hypothekarische Belastung höher gewesen
als G. angegeben hatte. Klägerin hatte die Beibringung einer Bescheinigung