Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Selbst  wenn  ein  junger  Mann  vor  dem  Aufrufe  seiner  Altersklasse  bereits  verheirathet
seyn  sollte,  ist  er  aufzuzeichnen,  da  die  durch  landesherrliche  Dispensation  etwa  erwirkte
Heiraths-Erlaubniß  die  Erfüllung  der  Militärpflicht  nicht  ausschließt,  die  eigenmächtig  im
Sibene  eingegangene  Ehe  aber  als  nicht  geschlossen  betrachtet  wird.  (Vergl.  K.  16.  erster

atz).

8.  15.

Das  Gesetz  hat  die  Gemeinde-  Angehörigkeit  in  Absicht  auf  Militärpflicht
im  Allgemeinen  vom  inländischen  Wohnsitze  der  Eltern,  als  dem  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte,
  zunächst  von  dem  des  Vaters,  und  subsioiarisch,  (wenn  der  Vater  vor  der  Mutter  gestorben
  oder  ohne  die  Mutter  weggezogen  oder  ausgewandert  ist,  ferner  bei  außerehelichen  Söbnen)
  von  dem  Wohnsitze  der  Mutter  (den  sie  gegenwärtig  hat,  oder  zur  Zeit  ihres  Todes
gehabt  hat),  abbängig  gemacht.  Vom  Heimathrecht  ist  die  Gemeinde-Angebörigkeit
in  Absicht  auf  Militärpflicht,  so  weit  ein  inländischer  Wohrnsitz  der  Eltern  Ziel
und  Maß  giebt,  ganz  unabhängig.  Vielmehr  geschieht  es  ohne  alles  Präjudiz,  wenn  ein
Plichtiger  einer  andern  Gemeinde  mit  Heimathrecht,  einer  andern  aber  als  Militärpflichtiger
angehört.

Uebrigens  wird  unter  dem  Wohrsitze  ein  fester,  wenn  auch  nur  auf  eine  bestimmte  Reihe
von  Jahren  bleibender,  nicht  aber  ein  bloß  vorübergehender  Aufenthaltsort  verstanden.

So  wie  nun  überhaupt  in  allen  Fällen,  wo  weder  der  Wohnsitz  des  Vaters  noch  substoiarisch
  der  Wohnsitz  der  Mutter  maßgebend  ist,  der  Heimathsort  für  die  Angeh  rigkeit
in  Absicht  auf  Militärpflicht  entscheidet,  so  sind  auch  Söhne  von  Eltern,  die  zur  Zeit  der
Außzeichnung  überhaupt  keinen  festen  bleibenden  Wohnsitz  haben,  sondern  sich  irgendwo  vorübergebend
  (Z.  B.  als  Dienstknechte  oder  Mägde)  aufhalten,  an  demjenigen  Orte  aufzuzeichnen,
wo  die  Eltern  das  Heimathrecht  haben,  wogegen  z.  B.  bei  Gutspächtern  der  eine  Reihe  von
Jahren  dauernde  Aufenthalt  die  Angehörigkeit  in  Beziehung  auf  Militärpflicht  begründet.

Sind  da,  wo  die  Heimath-Angehörigkeit  entscheidet,  die  Militärpflichtigen  selbst,  beziebungsweise
  ihre  Eltern,  heimathlos;  so  ist  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  Gemeinde
herbeizuführen.  Sind  sie  aber  nach  Art.  4.  Ziff.  2.,  5.  oder  6.  des  revidirten  Bürgerrechts-Gesetzes
  vom  5.  Oecember  1835  von  der  Verpflichtung  ausgenommen,  einer
Gemeinde  mit  Heimathrecht  anzugehören,  so  ist  für  den  Zweck  der  Militärpflicht  als
ihre  Heimathgemeinde  viejenige  Gemeinde  zu  behandeln,  auf  deren  Markung  der  Hauptbestandtheil
  der  ritterschaftlichen  Besitzung  der  betreffenden  Familie  gelegen,  oder  welcher