Erwerbfähigkelt ausgetretener Religiosen. 293
der bestehenden Amortisationsgesetze eine rechts giltige
causa für das die Summe von 2000 fl. übersteigende
Einbringen schon ursprünglich nicht vorhanden
gewesen.
Dieser Klage setzte das beklagte Stift vor Allem
entgegen, daß, weil Kläger vom Gelübde der
Armuth nicht entbunden worden, dessen durch die
Profeßleistung hinweggefallene Vermögensfähigkeit
mit dem Austritte aus dem Kloster keineswegs wiederaufgelebt
habe, und Kläger sohin vor Gericht gegen
das Kloster schon überhaupt nicht auftreten könne.
Die durch diese Einwendung hervorgerufene
Rechtsfrage wurde in erster Instanz für, in den
beiden oberen Instanzen aber gegen das beklagte
Stift entschieden. Es wird von Interesse sein, vorerst
auch die Gründe der ersten Instanz zu vernehmen:
Es besteht — so lauten dieselben — nach den
sowohl im römischen als auch im kanonischen Rechte
enthaltenen Bestimmungen volle Gewißheit darüber,
daß im Augenblicke der Profeßleistung und
zwar durch das in derselben inbegriffene Gelübde
der Armuth dem Kläger die Fähigkeit, rechtlich
ein Vermögen zu haben, verloren gegangen ist.
Nov. 5 cap. 5, Nov. 123 cap. 38. Cap. 2, 4,
6, X de statu monach. (3, 35). Böhmer,
Jus eccles. prot. tom. II lib. IIl tit. 27 8. 19.
Eichhorn, Kirchenrecht Bd. II S. 596. Richter,
Kirchenrecht §. 282 Not. 11. Permaneder, Kirchenrecht
§. 274.
So lange also den Kläger das Gelübde der
Armuth bindet, so lange dauert auch dessen V ermögensunfähigkeit,
und folgeweise auch die Unfähigkeit,
ein Vermögensrecht vor Gericht geltend
zu machen, und es fragt sich daher, welcher Einfluß
der Dispensurkunde vom 20. Septbr. 1853 bezüglich
der Fortdauer des Gelübdes beizumessen sei?