Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Erwerbfähigkelt  ausgetretener  Religiosen.  293

der  bestehenden  Amortisationsgesetze  eine  rechts  giltige
  causa  für  das  die  Summe  von  2000  fl.  übersteigende
  Einbringen  schon  ursprünglich  nicht  vorhanden
  gewesen.

Dieser  Klage  setzte  das  beklagte  Stift  vor  Allem
  entgegen,  daß,  weil  Kläger  vom  Gelübde  der
Armuth  nicht  entbunden  worden,  dessen  durch  die
Profeßleistung  hinweggefallene  Vermögensfähigkeit
mit  dem  Austritte  aus  dem  Kloster  keineswegs  wiederaufgelebt
  habe,  und  Kläger  sohin  vor  Gericht  gegen
  das  Kloster  schon  überhaupt  nicht  auftreten  könne.

Die  durch  diese  Einwendung  hervorgerufene
Rechtsfrage  wurde  in  erster  Instanz  für,  in  den
beiden  oberen  Instanzen  aber  gegen  das  beklagte
Stift  entschieden.  Es  wird  von  Interesse  sein,  vorerst
  auch  die  Gründe  der  ersten  Instanz  zu  vernehmen:


Es  besteht  —  so  lauten  dieselben  —  nach  den
sowohl  im  römischen  als  auch  im  kanonischen  Rechte
enthaltenen  Bestimmungen  volle  Gewißheit  darüber,
daß  im  Augenblicke  der  Profeßleistung  und
zwar  durch  das  in  derselben  inbegriffene  Gelübde
der  Armuth  dem  Kläger  die  Fähigkeit,  rechtlich
ein  Vermögen  zu  haben,  verloren  gegangen  ist.
Nov.  5  cap.  5,  Nov.  123  cap.  38.  Cap.  2,  4,
6,  X  de  statu  monach.  (3,  35).  Böhmer,
Jus  eccles.  prot.  tom.  II  lib.  IIl  tit.  27  8.  19.
Eichhorn,  Kirchenrecht  Bd.  II  S.  596.  Richter,
Kirchenrecht  §.  282  Not.  11.  Permaneder,  Kirchenrecht
  §.  274.

So  lange  also  den  Kläger  das  Gelübde  der
Armuth  bindet,  so  lange  dauert  auch  dessen  V  ermögensunfähigkeit,
  und  folgeweise  auch  die  Unfähigkeit,
  ein  Vermögensrecht  vor  Gericht  geltend
zu  machen,  und  es  fragt  sich  daher,  welcher  Einfluß
  der  Dispensurkunde  vom  20.  Septbr.  1853  bezüglich
  der  Fortdauer  des  Gelübdes  beizumessen  sei?