Full text : Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches
vom  16.  April  1871
—  im  letzten  gültigen  Rechtsstand  vom  27.  Oktober  1918,  24  Uhr  -

mit  weiteren  Hinweisen.

}  7  /ir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  etc.
verordnen  hiermit  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung

  des  Bundesrates  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Sl

An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Großherzogtümern
Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1870  S.  627  fj.),  sowie  der  mit  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  über

den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  geschlossenen  Verträge  vom  23.  und  25.  November
1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  9  ff.  und  vom  Jahre  1870  S.  654.  ff.)  tritt  die

beigefügte
Verfassungs-  Urkunde  für  das  Deutsche  Reich.

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Die  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  $  1  gedachten  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  647),  unter  III.  $  8  des  Vertrages  mit  Bayern
  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  21  ff.),  in  Artikel  2.
Nr.  6.  des  Vertrages  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1870  S.  656),  über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

*Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben  von  dem  Norddeutschen
  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das
Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen.  Dasselbe  gilt  von
denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  einem

der  genannten  Staaten  eingeführt  werden.

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"Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November  1870  aufgenommenen

Protokolle  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  650  f}.),  in  der  Verhandlung  zu  Berlin

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