2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 289
Literatur: Kraut in dem oben zu # 9n angeführten Werk. Rive, Geschichte der deutschen
Vormundschaft, 1862/75. Graf Chorinski, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs
vom 16. Jahrh. an, 1878. Hübner #100—101.
§s 114. Sonstige Vormundschaft. Der Altersvormundschaft ist die schon im deutschen
Mittelalter bekannte Vormundschaft über Entmündigte (Geisteskranke und Geistesschwache,
Verschwender, Trunksüchtige) nachgebildet. Eine Vormundschaft mit Fruchtgenuß
erhielt sich in der Vormundschaft über Abwesende, die namentlich das sächsische Recht
mit der Einweisung des nächsten Erben in das Vermögen eines Verschollenen verknüpfte
(oben § 20 II). Die Geschlechtsvormundschaft über urnverheiratete mündige
Frauen, die ihrem nächsten ebenbürtigen Schwertmagen zustand, über die Witwe aber, falls
ihr Mann nicht unebenbürtig gewesen war, dem nächsten ebenbürtigen Schwertmagen des
Mannes anfiel, bedeutete schon nach den Rechtsbüchern nur gerichtliche Beistandschaft. Auch
konnte schon im Mittelalter die Frau regelmäßig ihren Vormund beliebig entlassen und wählen.
Nach der Rezeption erhielt sich vielfach eine „ura sexus“, die aber immer nur als Beistandschaft
im Prozeß und oft auch bei einzelnen Rechtsgeschäften wirksam wurde und keinerlei
Vertretungs- oder Verwaltungsmacht gab. Ihre letzten Reste waren schon vor dem BG.
beseitigt.
Der Vormundschaft für ihren Bereich gleichartig und somit gleich ihr ein personenrechtliches
Verhältnis ist die Pflegschaft. Ein Pfleger wird neben einem Träger elterlicher
Gewalt oder einem Vormunde im Bedürfnisfalle bestellt, um einzelne Angelegenheiten des
Kindes oder Mündels zu besorgen. Nur eine Pflegschaft (hier auch von generellem Umsange)
ist für gebrechliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind, möglich.
Dazu tritt die Pflegschaft für Abwesende, für eine Leibesfrucht (als mögliches künftiges Rechtssubjekt),
für unbekannte Beteiligte, für ein der Verwaltung entbehrendes Sammelvermögen
(d. h. die Sammlergemeinschaft).
Sechstes Buch. Erbrecht.
Kapitel J. Allgemeine Grundsätze.
§ 115. Das Wesen der deutschen Erbfolge. Die deutsche Erbfolge war ihrem Wesen
nach das kraft der Rechtsordnung sich vollziehende Einrücken der nächstverbundenen Personen
in die durch den Tod gerissenen Lücken. Nach der Aufnahme des römischen Rechts haben
Gedanken, die im deutschen Erbrecht wurzeln, teils sich behauptet, teils sich neue Geltung
verschafft.
I. Das deutsche Erbrecht fließt aus personenrechtlicher Gemeinschaft:;
in erster Linie als Familienrecht aus Verwandtschaft und Ehe, subsidiär aus genossenschaftlicher
und herrschaftlicher Verbindung. Im Gegensatz zum römischen Erbrecht ist es menschlicher
Willkür grundsätzlich entzogen.
Der Wille des Erblassers hatte ursprünglich keine Macht über die Erbfolge
(solus Deus heredem facere potest, non homo). Einen Ersatz schufen Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (unten § 122), die aber ihre Schranke hinsichtlich der Liegenschaften am Erbenwartrecht
(oben § 70), hinsichtlich der Fahrnis an der Unwirksamkeit der Verfügungen auf dem
Siechbett (loben § 21 IV) fanden. Im späteren Mittelalter kamen Verfügungen von Todes
wegen auf, aber nur zur Ergänzung der gesetzlichen Erbfolge (unten § 125). Mit der Rezeption
drang das römische Testament ein und entwickelte sich daneben der Erbvertrag. Aber immer
blieb für die deutsche Anschauung die gesetzliche Erbfolge die Regel („Wer will wohl und selig
sterben, der lasse sein Gut den rechten Erben“), die gewillkürte Erbfolge deren Abwandlung
für den Einzelfall. Unsere gesetzliche Erbfolge ist keine „Intestaterbfolge“ und darf nicht auf den
mutmaßlichen Willen des Erblassers gegründet werden.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band I. 19