Full text : Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

2.  O.  v.  Gierke,  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts.  289

Literatur:  Kraut  in  dem  oben  zu  #  9n  angeführten  Werk.  Rive,  Geschichte  der  deutschen
  Vormundschaft,  1862/75.  Graf  Chorinski,  Das  Vormundschaftsrecht  Niederösterreichs
vom  16.  Jahrh.  an,  1878.  Hübner  #100—101.

§s  114.  Sonstige  Vormundschaft.  Der  Altersvormundschaft  ist  die  schon  im  deutschen
Mittelalter  bekannte  Vormundschaft  über  Entmündigte  (Geisteskranke  und  Geistesschwache,
  Verschwender,  Trunksüchtige)  nachgebildet.  Eine  Vormundschaft  mit  Fruchtgenuß
erhielt  sich  in  der  Vormundschaft  über  Abwesende,  die  namentlich  das  sächsische  Recht
mit  der  Einweisung  des  nächsten  Erben  in  das  Vermögen  eines  Verschollenen  verknüpfte
(oben  §  20  II).  Die  Geschlechtsvormundschaft  über  urnverheiratete  mündige
Frauen,  die  ihrem  nächsten  ebenbürtigen  Schwertmagen  zustand,  über  die  Witwe  aber,  falls
ihr  Mann  nicht  unebenbürtig  gewesen  war,  dem  nächsten  ebenbürtigen  Schwertmagen  des
Mannes  anfiel,  bedeutete  schon  nach  den  Rechtsbüchern  nur  gerichtliche  Beistandschaft.  Auch
konnte  schon  im  Mittelalter  die  Frau  regelmäßig  ihren  Vormund  beliebig  entlassen  und  wählen.
Nach  der  Rezeption  erhielt  sich  vielfach  eine  „ura  sexus“,  die  aber  immer  nur  als  Beistandschaft
  im  Prozeß  und  oft  auch  bei  einzelnen  Rechtsgeschäften  wirksam  wurde  und  keinerlei
Vertretungs-  oder  Verwaltungsmacht  gab.  Ihre  letzten  Reste  waren  schon  vor  dem  BG.
beseitigt.

Der  Vormundschaft  für  ihren  Bereich  gleichartig  und  somit  gleich  ihr  ein  personenrechtliches
  Verhältnis  ist  die  Pflegschaft.  Ein  Pfleger  wird  neben  einem  Träger  elterlicher
Gewalt  oder  einem  Vormunde  im  Bedürfnisfalle  bestellt,  um  einzelne  Angelegenheiten  des
Kindes  oder  Mündels  zu  besorgen.  Nur  eine  Pflegschaft  (hier  auch  von  generellem  Umsange)
  ist  für  gebrechliche  Personen,  die  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit  nicht  beschränkt  sind,  möglich.
Dazu  tritt  die  Pflegschaft  für  Abwesende,  für  eine  Leibesfrucht  (als  mögliches  künftiges  Rechtssubjekt),
  für  unbekannte  Beteiligte,  für  ein  der  Verwaltung  entbehrendes  Sammelvermögen
(d.  h.  die  Sammlergemeinschaft).

Sechstes  Buch.  Erbrecht.

Kapitel  J.  Allgemeine  Grundsätze.

§  115.  Das  Wesen  der  deutschen  Erbfolge.  Die  deutsche  Erbfolge  war  ihrem  Wesen
nach  das  kraft  der  Rechtsordnung  sich  vollziehende  Einrücken  der  nächstverbundenen  Personen
in  die  durch  den  Tod  gerissenen  Lücken.  Nach  der  Aufnahme  des  römischen  Rechts  haben
Gedanken,  die  im  deutschen  Erbrecht  wurzeln,  teils  sich  behauptet,  teils  sich  neue  Geltung
verschafft.

I.  Das  deutsche  Erbrecht  fließt  aus  personenrechtlicher  Gemeinschaft:;
in  erster  Linie  als  Familienrecht  aus  Verwandtschaft  und  Ehe,  subsidiär  aus  genossenschaftlicher
und  herrschaftlicher  Verbindung.  Im  Gegensatz  zum  römischen  Erbrecht  ist  es  menschlicher
Willkür  grundsätzlich  entzogen.

Der  Wille  des  Erblassers  hatte  ursprünglich  keine  Macht  über  die  Erbfolge
(solus  Deus  heredem  facere  potest,  non  homo).  Einen  Ersatz  schufen  Rechtsgeschäfte  unter
Lebenden  (unten  §  122),  die  aber  ihre  Schranke  hinsichtlich  der  Liegenschaften  am  Erbenwartrecht
  (oben  §  70),  hinsichtlich  der  Fahrnis  an  der  Unwirksamkeit  der  Verfügungen  auf  dem
Siechbett  (loben  §  21  IV)  fanden.  Im  späteren  Mittelalter  kamen  Verfügungen  von  Todes
wegen  auf,  aber  nur  zur  Ergänzung  der  gesetzlichen  Erbfolge  (unten  §  125).  Mit  der  Rezeption
drang  das  römische  Testament  ein  und  entwickelte  sich  daneben  der  Erbvertrag.  Aber  immer
blieb  für  die  deutsche  Anschauung  die  gesetzliche  Erbfolge  die  Regel  („Wer  will  wohl  und  selig
sterben,  der  lasse  sein  Gut  den  rechten  Erben“),  die  gewillkürte  Erbfolge  deren  Abwandlung
für  den  Einzelfall.  Unsere  gesetzliche  Erbfolge  ist  keine  „Intestaterbfolge“  und  darf  nicht  auf  den
mutmaßlichen  Willen  des  Erblassers  gegründet  werden.

Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft.  7.  der  Neubearb.  2.  Aufl.  Band  I.  19